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ANSPRUCH AUF PFLEGEZEIT

Krankes Kind?

Krankes Kind?

Wenn das Kind krank ist, haben berufstätige Eltern Anspruch auf Pflegezeit

Wenn Kinder krank werden, müssen berufstätige Eltern organisatorisches Talent beweisen. Doch oft versagt in spontanen Notlagen das Netzwerk. Die Tagesmutter kann das kranke Kind nicht betreuen, die Großeltern können nicht einspringen und ein Babysitter kann erst am Abend. Also muss Mama oder Papa zuhause bleiben.

„Grundsätzlich haben berufstätige Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um ihr krankes Kind zu betreuen“, erklärt DAK-Expertin Andrea Heller. Voraussetzung: Das Kind muss ebenfalls gesetzlich krankenversichert sein, darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine andere im Haushalt lebende Person kann zur Kinderbetreuung einspringen. „Die Altersgrenze von zwölf Jahren gilt allerdings nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist“, ergänzt Andrea Heller. „Hier gibt es Sonderregelungen.“

Jedes Elternteil kann je Kind maximal zehn Arbeitstage im Kalenderjahr von dieser Regelung Gebrauch machen. Leben mehrere Kinder in der Familie, erhöht sich die Zahl auf maximal 25. Die Eltern können sich auch gegenseitig die so genannten Anspruchstage übertragen, wenn der jeweilige Arbeitgeber zustimmt. Alleinerziehende sind hier nicht schlechter gestellt. Sie haben Anspruch auf 20 Tage im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern auf maximal 50 Arbeitstage.

Kinderpflege-Krankengeld
Damit Eltern trotz der Pflege ihrer kranken Kinder auch weiterhin ihren Lebensunterhalt bestreiten können, erhalten sie Kinderpflege-Krankengeld. Manche Unternehmen gewähren ihren Beschäftigten bis zu fünf Tage bezahlte Freistellung. „Das Gehalt wird weitergewährt, und die Krankenkasse zahlt für die restliche Zeit das Kinderpflege-Krankengeld,“ sagt Andrea Heller. „Die Anspruchszeit verlängert sich allerdings nicht durch das weitergezahlte Gehalt.“

Das Kinderpflege-Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, jedoch maximal 90 Prozent des Nettogehalts. Einmalzahlungen der vergangenen zwölf Monate – wie beispielsweise Weihnachtsgeld – werden bei der Berechnung anteilig berücksichtigt.

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