
Einige Arbeitgeber gewähren zusätzlich zum Arbeitslohn freiwillig Arbeitgeberleistungen. Dienen diese Sach- und Barleistungen dazu, nicht-schulpflichtige Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen zu betreuen, so können sie steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Vergleichbare Einrichtungen sind zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen.
Entscheidend für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass
Wer Kinder betreut oder erzogen hat, soll dafür später keine Nachteile im Berufsleben haben. Dies gilt für Frauen und Männer, die ihre Berufsausbildung, Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder aber zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben. Als Berufsrückkehrer gelten Männer und Frauen, die nach angemessener Zeit in einen Beruf zurückkehren wollen. Sie erhalten die für ihre Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. Die Agentur für Arbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld auch bei Weiterbildung zahlen. Fallen Kinderbetreuungskosten an, können sie je Kind bis zu einer Höhe von 130 Euro monatlich übernommen werden.
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