
Kinderbetreuungskosten werden unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen, steuerlich berücksichtigt. Und zwar in erheblicher Höhe! Dafür müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Für alle anderen Eltern, also wenn z.B. ein Partner erwerbstätig und der andere zu Hause ist, gilt das Gleiche, allerdings nur für ihre Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren (3. bis 6. Geburtstag). Für alle anderen Kinder können diese Eltern aber Kinderbetreuungskosten im Rahmen von so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuer absetzen, wenn sie ihr Kind im eigenen Haushalt betreuen lassen. Hier werden 20% der Kinderbetreuungskosten - höchstens aber 600 Euro - als Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt. Dies gilt nur dann, wenn es sich nicht um ein sozialversicherungspflichtiges bzw. geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Auch müssen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein.Für sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt: Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, so können 10% der Kosten, höchstens 510 Euro, steuermindernd berücksichtigt werden. Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um mehr als nur um eine geringfügige Beschäftigung, so können 12% der Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden. Alleinerziehende: Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten Erwerbstätige allein erziehende Personen können für ihre Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Ist die allein erziehende Person krank, behindert oder in Ausbildung, so bestehen die gleichen Möglichkeiten, allerdings im Rahmen der Sonderausgaben.

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