
Der Mutterschutz bietet Schwangeren und Müttern besonderen Schutz vor unberechtigter Kündigung und Minderung des Einkommens.
Außerdem sollen Schwangere und das ungeborene Kind durch den Mutterschutz vor Gefahren für Gesundheit und Leben am Arbeitsplatz geschützt werden. Alle Arbeitnehmerinnen genießen Mutterschutz, unabhängig davon, in welchem Arbeitsverhältnis die Frauen stehen. Der Mutterschutz gilt für Aushilfen, Arbeitnehmerinnen in Voll- und Teilzeit sowie für Auszubildende.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt die Voraussetzungen und den Umfang des Mutterschutzes. Der Mutterschutz für Schwangere ist nur gewährleistet, wenn sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser meldet der Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft.
Teilt eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft nicht mit sind sie und ihr Kind nicht durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Zum Nachweis der Schwangerschaft genügt eine Bescheinigung des Arztes oder einer Hebamme, außerdem ist dabei der voraussichtliche Geburtstermin zu nennen.
Vor der Geburt kann die Schwangere 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in Mutterschutz gehen, es sei denn, die Schwangere erklärt, dass sie unbedingt arbeiten möchte. Diese Erklärung kann die Frau allerdings jederzeit widerrufen.
Nach der Geburt kann die Mutter grundsätzlich 8 Wochen nach der Entbindung Mutterschutz in Anspruch nehmen. Bei Mehrlingsgeburten und Frühlingsgeburten verlängert sich der Mutterschutz um vier auf insgesamt 12 Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Tage, die nicht in Anspruch genommene Zeit.
Liegt ein Beschäftigungsverbot mit ärztlichem Attest vor, darf der Mutterschutzlohn der werdenden Mutter nicht gemindert werden. Außerdem dürfen Schwangere ohnehin keine Arbeiten ausführen, die ihr Leib und Leben und des Kindes gefährden. Der Arbeitsplatz und Arbeitsablauf dürfen nicht so gestaltet sein, dass Gefahren für die werdende oder stillende Mutter und das Kind entstehen, so ist zum Beispiel darauf zu achten, dass Schwangere ihre Ruhepausen nehmen können.
Beschäftigungsverbot gem. § 4 MuSchG gilt unter anderem für:
• körperlich anstrengende Arbeiten
• nach Ablauf des fünften Monats Arbeiten in der Schwangerschaft, bei denen Schwangere ständig stehen müssen, sofern die Arbeitszeit täglich vier Stunden überschreitet
• Arbeiten am schnellen Fließband und Akkordarbeit
• Laborarbeiten oder Arbeiten in medizinischen Einrichtung und Chemiefirmen, wo die Gefahr besteht, dass Schwangere mit Giften, Blut, Röntgenstrahlen und anderen die Gesundheit gefährdende Stoffe in Berührung kommen.
Um das eigene Wohl und das Wohl des Kindes zu schützen sollten Schwangere bei Beschwerden einen Arzt aufsuchen und Beschäftigungsverbote beachten.
Buch-Tipp:
Ratgeber Recht
Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit
Daniela Range-Ditz, Stiftung Warentest
Broschiert: 190 Seiten, Euro (D) 9,90
ISBN: 978-3940580221

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