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Änderungen beim Elterngeld

Seit 24. Januar 2009 gelten einige Änderungen beim Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):

  • Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann einmalig ohne Begründung geändert werden.
  • Auch Großeltern haben nun Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann eine „Großelternzeit" beantragen, während der Staat das Geld weiterhin an die Eltern auszahlt.
  • Es gibt eine einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten. Jeder Elternteil, der sich dann um die Kinderbetreuung kümmert, muss also mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen. Bislang erfüllten berufstätige Mütter diese Bedingung oft schon durch den Mutterschutz, so dass es den Vätern freistand, beispielsweise nur einen Monat in Elternzeit zu gehen. Mit der Änderung wird eine intensivere Bindung auch des zweiten Elternteils zum Kind unterstützt. Vätern wird insbesondere gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtert, sich mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen.
  • Junge Männer, die Wehr- oder Zivildienst leisten oder geleistet haben, werden bei der Einkommensermittlung besser berücksichtigt.