
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Embryonen aus künstlicher Befruchtung vor dem Einsetzen in die Gebärmutter auf Gendefekte untersucht werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen eines Grundsatzurteils einen Frauenarzt vom Vorwurf der mehrmaligen Verletzung des Embryonenschutzgesetzes freigesprochen. Der Arzt hatte sich selbst angezeigt, nachdem er künstlich befruchtete Embryonen vor dem Einsetzen in die Gebärmutter auf genetische Anomalien untersucht, und beschädigte "aussortiert" hatte.
Wie der BGH nun entschied, ist die sogenannte Präimplantationsdiagnostik bei künstlich befruchteten Embryonen zur Vermeidung von schweren genetischen Schäden und Erbkrankheiten nicht strafbar. Nach wie vor verboten und mit dem neuen Grundsatzurteil unterbunden ist die Geschlechtswahl, sowie eine unbegrenzte Selektion von Embryonen anhand genetischer Merkmale, um die Geburt einer "Wunschtochter" oder eines "Wunschsohnes" herbeizuführen.
Im Ausland, wie zum Beispiel in Großbritannien, wird die Präimplantationsdiagnostik schon lange praktiziert. Die Methode wird hierzulande kontrovers diskutiert.
Zum einen werden mithilfe der Präimplantationsdiagnostik die Risiken genetischer Defekte und Erbkrankheiten verringert, sowie die Zahl der Abtreibungen aufgrund schwerster Behinderungen vermindert.
Auf der anderen Seite schürt das Grundsatzurteil die Gefahr, den Weg zum "Designer-Baby" zu ebnen. Der Behindertenbeauftrage der Bundesregierung, Hubert Hüppe, äußerte gegenüber der ARD: Mit dem Urteil sei "die Tür zu 'Designerkindern' und damit zum Aussortieren menschlichen Lebens weit geöffnet."
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