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MUTTERSCHUTZGESETZ

Mutterschutz - kurz zusammengefasst

Schwangerschaft, Mutterschutz

Das Gesetz zum Mutterschutz regelt das Verhältnis von Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft. Was Sie über Mutterschutz wissen sollten.

In diesem Artikel:

Alle arbeitenden schwangeren Frauen genießen in der Schwangerschaft besonderen Schutz - den Mutterschutz. Der Gesetzgeber hat alle Kriterien die unter den Mutterschutz fallen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgehalten. Primär dient das Mutterschutzgesetz dabei, die werdende Mutter und das ungeborene Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Zudem verhindert das Mutterschutzgesetz aber beispielweise auch, dass Arbeitgeber werdenden Müttern wegen der Schwangerschaft kündigen. 

Doch was steht genau im Mutterschutzgesetz? Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zum Thema Mutterschutz zusammengefasst.

Mutterschutzgesetz – die wichtigsten Punkte:

  • Mutterschutz-Geltungsbereich: Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, egal, ob sie in der Verwaltung, in Betrieben, in Familienhaushalten oder in der Landwirtschaft arbeiten.
  • Die Art des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle: Der Mutterschutz gilt für Vollzeit- und Teilzeitkräfte, für Aushilfen, für haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmerinnen und für Auszubildende.
  • Mitteilungspflicht der Schwangeren: Sobald die Schwangere von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, sollte sie ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen. Dieser muss die Schwangerschaft dann der Aufsichtsbehörde melden. Für werdende Mütter besteht laut Mutterschutzgesetz kein Zwang, die Schwangerschaft mitzuteilen. Allerdings verzichtet die Mutter dann auch auf die im Mutterschutz geregelten Maßnahmen.
  • Nachweis der Schwangerschaft: Es reicht aus, zu melden, dass eine Schwangerschaft besteht. Wenn es der Arbeitgeber verlangt, muss die Schwangere eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über die Schwangerschaft  und den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen.
  • Schutzfristen vor der Geburt: Sechs Wochen vor der Geburt dürfen werdende Mütter gemäß dem Mutterschutzgesetz nicht mehr beschäftigt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die Schwangere unbedingt zu arbeiten wünscht. Die Schwangere kann diese Erklärung laut Mutterschutzgesetz jederzeit widerrufen.
  • Schutzfrist nach der Geburt: Nach der Geburt beträgt die Schutzfrist acht Wochen. Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängern die Schutzfrist laut Mutterschutzgesetz um vier auf insgesamt 12 Wochen. Bei Frühgeburten und vorzeitiger Geburt verlängert sich die Schutzfrist um die nicht in Anspruch genommene Zeit.
  • Beschäftigungsverbot mit ärztlichem Attest: Werdende Mütter dürfen laut Mutterschutzgesetz keine Arbeiten übernehmen, die nach ärztlichem Attest Leib und Leben der Mutter und des Kindes gefährden. Das Attest des Arztes muss das Beschäftigungsverbot, dessen Umfang und Gründe genau erfassen. Aus der Bescheinigung muss laut Mutterschutzgesetz außerdem hervorgehen, welche Arbeiten die Schwangere nicht leisten darf.
  • Schutz vor Gefahren – Arbeitsplatz und Arbeitsablauf: Der Arbeitsplatz und Arbeitsablauf der Schwangeren müssen laut Mutterschutzgesetz so gestaltet sein, dass keine Gefahren für die werdende oder stillende Mutter und das Kind entstehen. Muss die Schwangere bei der Arbeit ständig stehen, hat sie laut Mutterschutzgesetz Anspruch auf Ruhepausen im Sitzen. Umgekehrt dürfen Schwangere, die hauptsächlich im Sitzen arbeiten, ihre Arbeit zur Entspannung unterbrechen.
  • Schutz vor Gefahren – verbotene Tätigkeiten: Für Schwangere sind bestimmte Arbeiten verboten. Dazu zählen laut Mutterschutzgesetz alle Aufgaben, bei denen Mutter und Kind gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Akkordarbeit oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist Schwangeren laut Mutterschutzgesetz ebenfalls nicht gestattet. Mehrarbeit oder Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist außer in der Gastronomie und bei Musik- und Theateraufführungen ebenfalls nicht erlaubt. Ausnahmen gelten laut Mutterschutzgesetz unter anderem im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Krankenpflege und in Familienhaushalten. Das Gewerbeaufsichtsamt kann weitere Ausnahmen zulassen.

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