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Auch bei Samenspende: Neues Urteil ermöglicht leiblichem Vater Umgangsrecht

Samenspende Urteil leiblicher Vater Umgangsrecht

Nach deutschem Recht ist der leibliche Vater nicht automatisch der rechtliche Vater des Kindes. Bisher konnte daher nur der rechtliche Vater auf sein Umgangsrecht bestehen. Doch mit einem aktuellen Urteil des BGH ist es jetzt auch leiblichen Vätern möglich, Kontakt zum Kind zu haben, wenn es durch private Samenspende entstand und von durch einen Dritten adoptiert wurde.

Dieses Urteil könnte bahnbrechend für die Rechte leiblicher Väter sein: Der BGH entschied, dass ein leiblicher Vater das Umgangsrecht für ein Kind erhält, das mit seiner privaten Samenspende gezeugt wurde. In dem Falle hatte ein Mann einem lesbischen Paar mit seiner privaten Samenspende zu einem Kind verholfen. Die eingetragene Lebenspartnerin adoptierte das Kind dann mit Einwilligung des leiblichen Vaters, der die rechtliche Vaterschaft nie anerkannte.

Da das Kind seinen leiblichen Vater kannte und regelmäßig Kontakt zu diesem hatte, forderte er das Umgangsrecht in seiner häuslichen Umgebung für längere Zeit. Das Gericht entschied zugunsten des Vaters, weil "der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat" (BGH AZ: XII ZB 58/20) und "der Umgang dem Kindeswohl dient".

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Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Die rechtliche Unverbindlichkeit einer entsprechenden Vereinbarung steht dem nicht entgegen.

XII ZB 58/20

Umgangsrecht gilt nur, wenn Kind dem zustimmt

Der leibliche Vater hatte geklagt, weil die beiden rechtlichen Mütter und Erziehungsberechtigten des Kindes ihm einen längeren Umgang in der eigenen Umgebung nicht so gewähren wollten, wie er es wünschte. Der Kontakt zum Kind bestand allerdings von Anfang an und es wurde gefragt, ob es den Kontakt halten möchte. Das Kindeswohl stehe also unbedingt im Vordergrund.

Wenn ein Vater nach einer privaten Samenspende also den Kontakt zum Kind halten möchte, müsse das unbedingt vorher mit allen Beteiligten geklärt werden. Das Umgangsrecht kann ausgeschlossen werden, wenn bei der Adoption der Verzicht vom leiblichen Vater anerkannt wird. Es würde ebenfalls nicht gelten, wenn das Kind diesen Kontakt ablehnt und der Umgang nicht dem Wohle des Kindes dient.

Umgangsrecht heißt nicht Erziehungsrecht

Umgangsrecht bedeutet jedoch nicht, dass der leibliche Vater auf die Erziehungsentscheidungen der rechtlichen Eltern Einfluss haben darf. Diese haben das Sorgerecht und dürfen alle für das Kind wichtigen Entscheidungen treffen. Doch beim gewährten Umgangsrecht darf der Vater mit dem Kind in gewissen geregelten Abständen Kontakt haben und die Freizeit verbringen. Dies wird durch das jeweilige Urteil geregelt.

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Gilt nur bei privater Samenspende

Auf diese Möglichkeit des Kontakts und Umgang verzichtet der Mann jedoch, wenn er seinen Samen per anonymer Spende freigibt. Seit 2018 gilt: Ein Samenspender kann nicht als Vater ermittelt werden, wenn er seinen Samen anonym freigibt. Damit tritt der Spender auch jegliche Rechte und Pflichten als leiblicher Vater ab und kann kein Umgangsrecht einfordern. Bei der privaten Spende sieht das jetzt durch das aktuelle Urteil anders aus. Dem sollten sich lesbische Paare bei der Realisierung ihres Kinderwunsches klar sein.

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Bildquelle: Getty Images/MaxRiesgo

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