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Düsseldorfer Tabelle 2021: Mehr Kindesunterhalt für unsere Kinder

Die Düsseldorfer Tabelle 2021 bringt mehr Unterhalt für Kinder getrennt lebender Eltern. Die Unterhaltstabelle regelt den Kindesunterhalt gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches. An der Düsseldorfer Tabelle orientieren sich alle Institutionen (z. B. Jugendamt, Familiengerichte) die mit Kindesunterhalt zu tun haben.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist zentrales Werkzeug, wenn es darum geht, den Kindesunterhalt zu berechnen. Sie legt die Höhe des Kindesunterhaltes nach Einkommen gestaffelt fest. Allerdings sind von dem Betrag ggf. das Kindergeld abzuziehen. Dazu kommen wir aber später nochmal.

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Kindesunterhalt muss juristisch gesprochen der Barunterhaltspflichtige zahlen. Das ist immer der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.

Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.

§ 1612a BGB

Wann wird die Düsseldorfer Tabelle 2021 veröffentlicht?

Zum Ende des Jahres veröffentlicht das Oberlandesgericht Düsseldorf die Düsseldorfer Tabelle für das Folgejahr. Im Jahr 2020 wurde am 1.12.2020 die Düsseldorfer Tabelle 2021 veröffentlicht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet allerdings nicht alleine über die Änderungen, die es Jahr für Jahr gibt, sondern Gespräche mit allen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e. V. Das OLG Düsseldorf veröffentlich die Düsseldorfer Tabelle dann.

Düsseldorfer Tabelle 2021: Das ändert sich

Im wesentlichen ändern sich zwei Punkte in der Düsseldorfer Tabelle 2021:

  1. Bedarfssätze
  2. Anrechnung des Kindergeldes

Bedarfssätze 2021:

Für Minderjährige

Anfang November 2020 wurde mit der “Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung” beschlossen, dass der Mindestunterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle 2021 für Minderjährige erhöht wird.

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres): 393 € (+ 24 € ggü. 2020)
  • für Kinder der 2. Altersstufe (vom 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres): 451 € (+ 27 € ggü. 2020)
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit): 528 € (+ 31 € ggü. 2020)
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Diese Bedarfssätze beziehen sich auf die ersten Einkommensgruppe bis 1.900 € netto. Es handelt sich also um den Mindestunterhalt für ein Kind. Entsprechend ändern sich aber auch die Bedarfssätze der anderen Einkommensgruppen:

In der zweiten bis fünften Gruppe bedeutet das eine Anhebung um 5 %, in den folgenden Gruppen um 8%.

Für Volljährige
Auch volljährige Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen noch Anspruch auf Kindesunterhalt. Die Höhe beträgt 125 % der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe.

Für Studierende
Studierende, die nicht mehr bei den Eltern leben, haben ggf. ebenfalls Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Bedarfssatz bleibt gegenüber 2020 mit 860 € gleich.

Anrechnung des Kindergeldes

Normalerweise erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld. Nach § 1612b BGB ist auf den Kindesunterhalt das Kindergeld anzurechnen. Da 2021 das Kindergeld ebenfalls erhöht wird, ist auch die Anrechnung anzupassen:

  • für ein erstes und zweites Kind 219 €
  • für ein drittes Kind 225 €
  • ab dem vierten Kind 250 €

Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern meist hälftig angerechnet, bei volljährigen Kindern im vollem Umfang.

Wie ist die Düsseldorfer Tabelle zu lesen?

Die Düsseldorfer Tabelle teilt sich in verschiedene Spalten auf.

  • Einkommensstufen: Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der Leistungsfähigkeit, also dem Einkommen. Die Tabelle enthält 11 verschiedene Einkommensstufen. Hierbei handelt es sich um das bereinigte Nettoeinkommen. Vom Nettoeinkommen des Barunterunterhaltspflichtigen sind berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % des Nettos, mindestens 50 €) und berücksichtigungsfähige Schulden abzugsfähig. Danach erfolgt die Eingruppierung. Bei Einkommensstufe 11 wird die Höhe des Kindesunterhaltes nach Einzelfall entschieden.
  • Altersgruppen: Hier finden sich drei Altersgruppen und eine Bedarfsgruppe für Volljährige.
  • Auslegung für zwei Unterhaltsberechtigte: Die Düsseldorfer Tabelle ist für zwei Unterhaltsberechtigte, zwei Kinder, ausgelegt. Gibt es mehr oder weniger Kinder ist eine Eingruppierung in die höhere bzw. niedrigere Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das Einkommen nicht, um den Kindesunterhalts abzudecken (hier fließt auch das Einkommen des Ehegatten mit ein), erfolgt eine Herabstufung in eine untere Tabellengruppe, bis der Mindestbedarf aller gedeckt ist. Noch eine weitere Anmerkung: Es kommt bei den Kindern nicht auf deren Rang an. Ein Beispiel zur Vereinfachung: Die Eltern von Julia leben getrennt, sie lebt bei ihrem Vater. Ihre Mutter hat noch ein weiteres Kind mit ihrem neuen Partner. Die Düsseldorfer Tabelle passt in diesem Fall also, auch wenn die Mutter natürlich in Realität an ihr jüngeres Kind, welches bei ihr lebt, keinen Kindesunterhalt zahlt.
  • Selbstbehalt: Jeder Barunterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen sogenannten Selbstbehalt, welcher sein Existenzminimum sichern soll. Dieser Betrag bleibt ihm immer erhalten. Verdient er nur genau seinen Selbstbehalt, muss er keinen Kindesunterhalt zahlen. Der Selbstbehalt bleibt gegenüber 2020 unverändert:
    1. bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 €
    2. bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 €
    3. bei volljährigen nicht privilegierten Kindern monatlich mindestens 1.300 €
  • Bedarfskontrollbetrag: Der Bedarfskontrollbetrag sichert dem Barunterhaltspflichtigen ab der dritten Einkommensstufe mehr verbleibendes Geld zu. In den ersten beiden Einkommensstufen ist der Bedarfskontrollbetrag deckungsgleich mit dem Selbstbehalt. Ab der dritten Stufe ist er dann höher, um eine ausgewogene Verteilung zwischen Einkommen und Kindesunterhalt zu sichern. Wird durch den zu zahlenden Kindesunterhalt der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, wird die nächst niedrigere Einkommensstufe gewählt, bis der nicht mehr unterschritten wird.
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Düsseldorfer Tabelle 2021

Einkommen

0-5 Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

ab 18 Jahre

Prozentsatz / Bedarfskontrollbetrag

bis 1.900 €

>393

451

528

564

100

960/1.160

413

474

555

593

105

1.400

2.301-2.700 €

433

497

581

621

110

1.500

2.701-3.100 €

452

519

608

649

115

1.600

3.101-3.500 €

472

542

634

677

120

1.700

3.501-3.900 €

504

578

676

722

128

1.800

3.901-4.300 €

535

614

719

768

136

1.900

4.301-4.700 €

566

650

761

813

144

2.000

4.701-5.100 €

598

686

803

858

152

2.100

5.101-5.500 €

629

722

845

903

160

2.200

Hinweis: Im Anhang der Düsseldorfer Tabelle findet sich noch eine weitere Tabelle, die Zahlbeträge aufweist. Hier wurde bereist das Kindergeld verrechnet.

Wird das Einkommen des Kindes angerechnet?

Einkommen oder auch Vermögen wird auf den Kindesunterhalt angerechnet. Befindet sich das Kind beispielsweise in der Ausbildung ist sein Ausbildungsgehalt anzurechnen, allerdings ist das Einkommen um 90 € für ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen, sofern das Kind noch bei einem Elternteil lebt.

Mein Kind studiert: Wie viel Unterhalt bekommt es?

Wohnt der Studierende nicht mehr zu Hause, beläuft sich sein Bedarf auf 735 €. In diesem Fall sind dann beide Elternteile unterhaltspflichtig. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren kommen oben drauf.

Düsseldorfer Tabelle regelt auch andere Unterhaltsformen

Neben dem Kindesunterhalt werden beispielsweise auch Ehegattenunterhalt, Elternunterhalt und die finanzielle Unterstützung von volljährigen Kindern im Studium mit der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.

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Quelle: OLG Düsseldorf

Bildquelle: Getty Images/evgenyatamanenko

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