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Eltern haften für ihre Kinder!? Wann und unter welchen Umständen das gilt

Eltern haften für ihre Kinder

Bei dem Satz "Eltern haften für ihre Kinder" denken wir alle sofort an das Baustellenschild. Doch reicht es wirklich, dieses Schild aufzustellen und die Betreibenden sind komplett aus der Haftung? Für welche Fälle das gilt und inwiefern wir Eltern für unsere Kinder online und offline haften.

Was besagt die Aufsichtspflicht?

Als Eltern und Erziehungsberechtigte haben ihr eine Sorgfaltspflicht für unsere Kinder und müssen diese beaufsichtigen – in gewissem Rahmen. Geregelt ist dies sogar gesetzlich in der Aufsichtspflicht nach BGB § 832. Diese gilt für alle minderjährigen Personen und endet mit der Volljährigkeit.

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"Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."

BGB § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

Aufsicht heißt hier, das Elternteil muss in Sichtweise des Kindes sein und das Kind vor möglichen Gefahren bewahren bzw. diese vorher erkennen und das Kind davon fernhalten. Das heißt z.B. das Kinder nur dort spielen sollten, wo freies Spiel auch vorgesehen ist und nicht dort, wo Dinge zu Bruch gehen können oder Eigentum Dritter beschädigt werden könnte. Außerdem heißt das auch, dass wir unsere Kinder über mögliche Gefahren und deren Folgen belehren und wie sie sich richtig zu verhalten haben, damit sie keine anderen Personen oder Eigentum beschädigen.

Eltern haften für ihre Kinder ... nicht nur allein

Bei dem typischen Schild "Eltern haften für ihre Kinder" geht es ja immer darum, dass Baustellen-Betreibende sich z.B. absichern möchte, dass ein Kind nicht unbeaufsichtigt zu Schaden kommt. Er will sich damit aus der Haftung ziehen und verweist auf die Aufsichtspflicht der Eltern. Ist das so einfach?

Der Gesetzgeber sagt dazu ganz klar: Nein! Wer eine Baustelle betreibt, muss diese auch ordnungsgemäß so sichern, dass eben keiner zu Schaden kommen kann. Wenn das Gericht ihm nachweisen kann, dass ein Kind z.B. in einen ungesicherten Schacht gefallen ist und durch einen offenen Zaun auf das Gelände kam, ist die Sache klar: Ihn trifft eine Mitschuld und Teilhaftung. Laut einem Urteil des BGH (Az.: VI ZR 270/95) passierte ein tragischer Unfall mit einem Kind, dass in einem nicht umzäunten Löschwasserteich einer Baustelle ertrunken ist. Wenn das Kind sich jedoch selbst unerlaubt und unbeaufsichtigt Zutritt zu einem Gelände verschafft, das rundum gesichert ist, haften Eltern für ihr Kind selbst. Aber laut Juraforum nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht eindeutig verletzt haben.

So haftet ihr je nach Alter eures Kindes

Wie unsere Aufsichtspflicht genau geregelt ist und wann wir als Eltern wofür haften können, hängt von vielen Faktoren ab. Unter anderem auch vom Alter des Kindes. Ein Kind von 5 Jahren kann Gefahren natürlich noch nicht so einschätzen und vorausahnen wie ein Kind von 10 Jahren. Daher gelten für die Elternhaftung auch verschiedenste Voraussetzungen und es kommt auf das Kind und die Umstände an.

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Minderjährige Kinder bis 7 Jahren

Ein Kind haftet bis zum sieben Lebensjahr überhaupt nicht für Schäden, im Straßenverkehr gilt das bis zum 10. Lebensjahr. Denn Kleinkinder sind unberechenbar und haben keine Erfahrung mit Gefahren oder Unfallschäden. Hier müssen wir Eltern für Schäden nur dann haften, wenn wir gegen unsere Aufsichtspflicht verstoßen haben. Je jünger also ein Kind ist, desto stärker muss es beaufsichtigt werden.

  • Aufsicht von Kleinkindern: Bei Kleinkindern sollten wir Eltern immer in Hör- und Sichtweite sein, aber in der Wohnung müssen Dreijährige nicht permanent beobachtet werden. Wenn das Kind z.B. nachts auf Toilette geht und diese verstopft, haben wir nicht unsere Aufsichtspflicht verletzt, weil wir geschlafen haben.
  • Aufsicht von Vier- bis Siebenjährigen: Ab vier Jahren können Kinder ohne permanente Überwachung auf einem Spielplatz oder Sportgelände spielen, wenn die Eltern in der Nähe sind. Wir sollten allerdings alle 20 Minuten gucken, was das eigene Kind macht. Wenn wir es nach einer halben Stunde nicht im Blick hatten und es hat z.B. ein parkendes Auto zerkratzt, könnten wir haftbar gemacht werden.
  • Aufsicht von Sieben- bis Achtjährigen: Ab diesem Alter können Kinder längere Zeit draußen allein spielen und müssen nicht in Abständen permanent kontrolliert werden.
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Das heißt also: Wenn euer Kind in diesem Alter während eurer Aufsicht Schäden anrichtet, haftet ihr meistens nicht. Solange man euch nicht nachweisen kann, dass ihr das Kind nicht altersgemäß beaufsichtigt und den möglichen Schaden nicht abgewendet habt.

Elternhaftung im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr kann immer etwas passieren. Daher kommt es hier immer sehr auf den Einzelfall an und es gibt zahlreiche Gerichtsurteile zu verschiedensten Situationen. Ein Kind fuhr mit 5 Jahren mit dem Fahrrad in einer Spielstraße gegen ein fahrendes Auto. Das Gericht entschied, dass Eltern nicht für diesen Schaden aufkommen müssen, weil das Kind beim Radfahren geübt war und die Verkehrsregeln kannte. Doch das kann in einem anderen Fall ganz anders aussehen. Daher solltet ihr euer Kind immer gut erklären und vorleben, wie es sich verhalten soll und aufpassen, dass es nur auf solchen Straßen fährt, die auch dafür vorgesehen sind. Wenn euer Kind mit dem Laufrad fährt, reicht es, wenn ihr ein paar Meter dahinter fahrt. Wenn dann dennoch etwas passiert, seid ihr nicht in der Haftung. Kinder ab Schulalter sollten unbedingt an der Verkehrserziehung teilnehmen, die häufig über die Schule stattfindet.

Haftung für Kinder von 10 bis 18 Jahren

Sobald euer Kind das 10. Lebensjahr überschritten hat, kann es je nach Charakter und Entwicklung schon selbst für Schäden haftbar gemacht werden. Vor allem, wenn es diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Das kann im Einzelfall gerichtlich jedoch sehr verschieden gewertet werden. Die Kosten für so entstandene Schäden können auch noch Jahre später anfallen, sobald die Kinder selbst Geld verdienen. Vorher müsstet ihr diese natürlich übernehmen. Mehr dazu könnt ihr beim Juraforum nachlesen:

"Minderjährige, die das 10. Lebensjahr, aber nicht das 18. vollendet haben, sind gemäß § 828 BGB nicht für den entstandenen Schaden verantwortlich, wenn sie nicht die für diese Erkenntnis notwendige Einsicht besitzen."

Juraforum

Wer zahlt den Schaden, wenn keiner haftet?

Wenn Schäden verursacht wurden, ist immer die erste Frage: Wer zahlt diese Schäden? Schon allein deswegen müssen wir Eltern unsere Aufsichtspflicht von kleineren Kindern ernst nehmen bzw. uns klar sein, dass wir da gewisse Verpflichtungen haben. Schäden, die wir anderen zufügen, würde prinzipiell die Haftpflichtversicherung zahlen. Leider gilt das aber nicht, wenn dabei herauskommt, das weder Kinder noch Eltern haften. Dann muss derjenige im Zweifel seinen Schaden selber begleichen. Es gibt jedoch auch Privathaftpflichtversicherungen für Familien, die Schäden kleiner Kinder eingeschlossen haben. Darauf solltet ihr dann achten, wenn ihr eure Versicherung auswählt.

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Eltern haften für ihre Kinder! Auch im Internet

Die Haftung von uns Erziehungsberechtigten macht natürlich auch nicht vor Online Halt. Sobald unsere Kinder mit internetfähigen Medien zu tun haben, müssen wir sicherstellen, dass sie diese altersgemäß nutzen können. Kleinkinder sollten nur spezielle Kindertablets in die Hände bekommen, deren Webbrowser eingeschränkt werden und deren Nutzungszeit begrenzt werden kann. Außerdem dürfen Kinder unter 13 Jahren keinen Zugang zu Facebook oder Instagram erhalten. Eltern müssen sich über altersgerechte Geräte mit Zugriffsbeschränkung und geeignete Apps und Anwendungen informieren und die Kinder dabei beaufsichtigen.

Wir müssen die Spiele, Videos und Inhalte kennen, die unsere minderjährigen Kinder sich ansehen. Sobald das Kind ein eigenes internetfähiges Smartphone besitzt, ist eine Belehrung und genaue Prüfung der technischen Möglichkeiten und Anwendungen notwendig. Die Plattform Klicksafe bietet euch dafür zahlreiche Hilfe und Hinweise.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass wir Eltern das Kind belehren, wann, wie und wie lange es im Internet surfen darf und auch auf die Gefahren hinweisen. Wenn ein minderjähriges Kind das Internet frei nutzt, haften Eltern mit, wenn das Kind Dritte dadurch schädigen sollte. Das gilt auch für das Verbot an illegalen Tauschbörsen, illegalen Spielen oder Plattformen teilzunehmen.

Hier reicht es laut Rechtsexperten aus, wenn wir das Kind allgemein auffordern, sich an die Regeln zu halten: "Es reicht aber aus, mit dem Kind konkret darüber zu sprechen und ihm die Teilnahme zu verbieten. Wird dies getan, genügen die Eltern ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht, sofern das Kind normal entwickelt ist und im allgemeinen die grundlegenden Gebote und Verbote der Eltern befolgt ( BGH 11.6.15, I ZR 7/14)."

Beispiele für Internet-Haftung: WhatsApp und Tauschbörsen

Eine Mutter wurde von einem Gericht in Bad Hersfeld zu einer Strafe von 1.500 € verdonnert. Was war passiert? Sie hatte ihrem zehnjährigen Sohn ein Smartphone geschenkt, auf dem auch WhatsApp installiert war, was dem von ihr geschiedenen Vater nicht gefiel. Die US-amerikanische App speichert alle Nummern von einem Smartphone, also auch die, die WhatsApp gar nicht benutzen. Das verstößt gegen das deutsche Datenschutz-Gesetz.

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Da die Betreiber der App in den USA sitzen, können sie nicht belangt werden, Menschen, die WhatsApp nutzen, allerdings schon. Wie eben besagte Mutter, die verklagt wurde. Sie wollte sich aus der Affäre ziehen, indem sie sagte, dass die Kinder heutzutage mehr von Technik verstehen als die Eltern. Damit kam sie aber nicht weit. Denn Eltern können sich nicht mit der eigenen Unwissenheit herausreden. Das Gericht verlangte von ihr, einen Mediennutzungsvertrag mit dem Kind schriftlich abzuschließen, damit der Sohn sich auch daran hält.

2011 verklagte Universal Music eine fünfköpfige Familie, da einer der Kinder ein Album von Rihanna illegal heruntergeladen hatte. Es folgte eine juristische Tour, die bis zum Verfassungsgericht ging. Der Vater wusste, welches seiner Kinder die Tat begangen hatte, wollte aber nicht sagen, wer es war. Damit wollte er sich und seine Kinder vor einer Strafe bewahren. Das hat ihm nichts genutzt, denn in dem Urteil vom Verfassungsgericht von Februar 2019 hieß es, dass der Anschlussinhaber sich nicht so aus der Affäre ziehen könne. Die Rechte des geistigen Eigentums müssten gewahrt bleiben: Der Vater wurde zur Kasse gebeten.

Mediennutzungsvertrag Eltern und Kinder

Ein Mediennutzungsvertrag zwischen Eltern und Kindern ist keine schlechte Idee, denn es verpflichtet alle. Es ist also nicht nur eine Maßnahme für die Kinder und Jugendlichen, sondern auch eine für euch als Erzeuger. Damit setzt ihr ein Zeichen, dass ihr eure Kinder ernst nehmt, und das ist nie verkehrt. Der Vertrag gilt für beide und könnte unter anderem folgende Themen haben:

Für die Eltern:

  • Verpflichtung, sich mehr über das Internet zu informieren
  • Technische Aufrüstung des Computers (Firewall, Antivirenprogramme, Browser, die dem Alter der Kinder entsprechen)
  • Vom Kind gefundene Seiten, die gegen das Gesetz verstoßen, macht man unzugänglich und informiert den Provider

Für die Kinder:

  • Kein Weitergeben von persönlichen Daten, es sei denn, es ist mit den Eltern abgesprochen
  • Kein Herunterladen, kein Kauf, keine Registrierung oder gratis Anforderung ohne Absprache mit den Eltern
  • Kein Betreten von Seiten, die Zusatzkosten bedeuten
  • Einhalten von Altersbegrenzungen
  • Nur Nutzung von legalen Download-Seiten und diese auch nur in Absprache mit den Eltern
  • Kein Angeben vor Freunden mit Seiten, Bildern und Dateien, die einen pornografischen, gewaltfördernden und verbotenen Inhalt zeigen

Letzteres passiert immer wieder und die Kinder und Jugendlichen machen sich gar keine Gedanken, dass sie damit strafbare Inhalte verbreiten.

Nützliches Elternwissen: In unserem Video zeigen euch unsere Kolleginnen und Kollegen von Giga, wie ihr das Internet für eure Kinder sicher macht:

Kindersicherung fürs Internet einrichten
Kindersicherung fürs Internet einrichten

Kennst du die wahre Bedeutung dieser Emojis?

Quelle: Finanztip.de, BGB, Juraforum, Klicksafe

Bildquelle: Getty Images/hanohiki

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