
Kinderbetreuung kann teuer sein. Doch in der Steuererklärung können Familien diese Kosten jetzt geltend machen. Und zwar ab dem ersten Euro
Seit Anfang 2006 haben berufstätige Eltern, die ihre Kinder durch eine Tagesmutter, im Kindergarten oder anderweitig betreuen lassen, deutlich bessere Karten: Betreuungskosten können sie jetzt vom ersten Euro an steuerlich absetzen - und zwar zu zwei Dritteln und bis zu einem Maximum von 4000 Euro pro Kind und Jahr.
Im Klartext: Wer im Jahr 2006 für ein Kind Betreuungskosten von 6000 Euro aufgewendet hat, kann davon 4000 Euro als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Waren es 3000 Euro, sind davon ebenfalls zwei Drittel, also 2000 Euro steuerlich absetzbar.
Neu daran ist, dass schon der erste Euro beim Finanzamt zu Buche schlägt: Auch wer zum Beispiel nur auf 1000 Euro Betreuungskosten im Jahr kommt, kann 666 Euro absetzen. Bis Ende 2005 mussten Eltern die ersten 1548 Euro im Jahr selbst übernehmen. Bei Alleinerziehenden waren es 774 Euro.
Unter das Stichwort Kinderbetreuung fällt dabei gleichermaßen die Betreuung in einer Einrichtung (Kindergarten, Kindertagesstätte, Krippe oder Hort), wie auch die durch eine Tagesmutter. Berücksichtigt wird dazu die Betreuung in der eigenen Wohnung - etwa durch einen Babysitter, eine Kinderpflegerin oder ein Au-pair-Mädchen. Auch für Verwandte wie die Großeltern oder volljährige Geschwister kann man steuerlich absetzbare Betreuungskosten geltend machen, wenn die Eltern mit ihnen einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben.
Der Gesetzgeber macht allerdings einen Unterschied: So stehen beiderseits berufstätige Paare und berufstätige Alleinerziehende besser da als Eltern mit nur einem Berufstätigen sowie nicht berufstätige Alleinerziehende. Denn während die Gruppe der „voll Berufstätigen“ für alle Kosten der Kinderbetreuung von 0-14 Jahren die Zwei-Drittel-Regelung anwenden kann, gilt dies für die zweite Gruppe nur bei Kindern von 3-6 Jahren.
Kleine Entschädigung: Alleinverdiener-Familien können weitere Kosten für die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich absetzen. Und dies für alle Kinder bis 14 Jahren. Der Hort, in den ein Schulkind geht, fällt jedoch ebenso wenig darunter wie die Babykrippe, weil es sich hierbei nicht um eine Betreuung im eigenen Haushalt handelt.
Es gibt keinen Pauschalbetrag mehr. Das heißt: Jede Form der Kinderbetreuung, die Eltern in der Steuererklärung angeben wollen, müssen sie gegenüber dem Finanzamt zum Beipiel durch Verträge oder Kontoauszüge nachweisen.
Der Gesetzgeber will mit der Neuregelung Müttern einen leichteren Wiedereinstieg in den Beruf ermöglichen - denn wo Kinderbetreuung bisher an den Kosten scheiterte, ist die Hürde durch die steuerliche Absetzbarkeit nun deutlich niedriger geworden. Gleichzeitig sollen der illegalen Beschäftigung im Bereich der
Kinderbetreuung das Wasser abgraben und sogenannte nicht versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse aus einer Grauzone geholt werden. So ist das Ziel, für Babysitter und Kinderfrauen, aber auch für Erzieherinnen und Tagesmütter neue, legale Arbeitsplätze zu schaffen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums www.bmfsfj.de

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