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Teilzeit, Kündigung, Aufhebung: Diese Rechte habt ihr in und nach der Elternzeit

Die Elternzeit ist ein besonderer Zeitpunkt im Arbeitsleben. Allerdings will nicht jeder danach direkt in seinen alten Vollzeitjob zurückkehren und nicht jedes Unternehmen braucht euch danach auch noch. Wir haben alle Informationen zur Kündigung nach Elternzeit.

Teilzeit während der Elternzeit

Falls ihr euch schon während der Elternzeit nach eurem Job zurücksehnt, dürft ihr in Absprache mit eurem Arbeitgeber oder eurer Arbeitgeberin anfangen zu arbeiten. Erlaubt sind zwischen 15 und 32 Stunden pro Woche für mindestens zwei Monate. Außerdem muss euer Job dafür geeignet sein, auch in Teilzeit ausgeübt zu werden. Wer vorher schon in Teilzeit gearbeitet hat, darf das auch während der Elternzeit unverändert weiter machen. Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit habt ihr allerdings nur, wenn ihr bereits mindestens sechs Monate bei einem Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitern (exklusive Azubis) arbeitet und keine wichtigen betrieblichen Gründe eurer Teilzeit widersprechen.

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Teilzeit nach der Elternzeit

Wer nach der Elternzeit nicht gleich in seinen Vollzeitjob zurückkehren möchte, den aber grundsätzlich behalten will, kann Brückenteilzeit beantragen. Das muss mindestens zwei Monate im Voraus geschehen. In dem Antrag teilt ihr eurem Chef schriftlich mit auf wie viele Stunden pro Woche ihr euer Arbeitspensum reduzieren wollt und für wie lange dies gelten soll. Möglich sind Zeiträume zwischen einem und fünf Jahren. Euer Chef ist dann verpflichtet, mit euch einen Deal auszuhandeln. Passiert das nicht, gelten eure Wünsche als genehmigt. Auch hier gilt als Voraussetzung, dass ihr bereits sechs Monate in der Firma arbeitet, diese mindestens 15 Mitarbeiter ohne Azubis hat und keine gewichtigen betrieblichen Gründe eurer Teilzeit widersprechen.

Weitere Informationen zur Brückenteilzeit findet ihr hier:

Kündigung während oder nach der Elternzeit

Euer Arbeitsvertrag läuft während der Elternzeit normal weiter. Das bedeutet, dass auch alle Kündigungsregelungen genauso gelten wie zuvor. Deswegen könnt ihr euren Job normal unter Einhaltung der festgelegten Fristen kündigen. In manchen Tarif- und Arbeitsverträgen kann es für diesen Fall spezielle Fristen geben. Ebenso gilt wie bei jeder anderen Kündigung, dass ihr zeitlich begrenzt fürs Arbeitslosengeld I gesperrt werden könnt, wenn ihr ohne triftigen Grund kündigt.

Kündigung während der Elternzeit

Während ihr freiwillig euren Job auch während der Elternzeit kündigen dürft, kann euer Arbeitgeber oder eure Arbeitgeberin das umgekehrt nicht machen. In dieser Phase gilt für euch ein Sonderkündigungsschutz, welcher maximal acht Wochen vor Beginn der Elternzeit startet und bis zum 3. Geburtstag des Kindes läuft. Er gilt unabhängig davon, ob ihr zuvor in Voll- oder Teilzeit gearbeitet habt und endet mit dem Ende der Elternzeit. Ausnahmen gibt es lediglich in schwerwiegenden Fällen, wenn das Unternehmen während der Elternzeit Insolvenz anmeldet oder euch eine schwere Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

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Kündigung nach der Elternzeit

Das bedeutet, dass ihr nach der Elternzeit normal gekündigt werden könnt – unter Einhaltung aller gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Fristen. Außerdem muss euer Chef dabei einen der gesetzlich festgelegten Kündigungsgründe angeben. Es könnte zum Beispiel sein, dass eure Abteilung in der Zwischenzeit aufgelöst wurde.

Einen Aufhebungsvertrag abschließen

Die Alternative zur Kündigung ist ein Aufhebungsvertrag. Dabei beschließt ihr und euer Arbeitgeber oder eure Arbeitgeberin, dass Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Ihr umgeht so mögliche Kündigungsfristen. Geschieht dies auf Wunsch des Arbeitgebers, könnt ihr eventuell eine Abfindung aushandeln. Allerdings führt auch ein Aufhebungsvertrag in der Regel zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn euch die Wartezeit der Kündigungsfrist nachweislich nicht zumutbar gewesen wäre.

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Bildquelle: Getty Images/Halfpoint

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