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Witwenrente – Wann hast du Anspruch auf den Bezug?

Witwenrente

In Deutschland zahlt die Deutschen Rentenversicherung an die Witwe oder den Witwer der verstorbenen Person eine Witwenrente. Die Höhe dieser Rente hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Alter des Verstorbenen, dem Alter der Witwe oder des Witwers und der Dauer der Ehe.

Eine Witwenrente können auch die Partner*innen von Verstorbenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beziehen. Grundidee der Witwenrente ist es, den Verlust des Einkommens der verstorbenen Partner*in teilweise zu kompensieren und so der verbliebenden Partner*in bei der Bestreitung des Lebensunterhalts zu helfen.

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Für den Bezug musst du jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um die Witwenrente beziehen zu können?

  1. Deine Ehepartner*in oder die eingetragene Lebenspartner*in ist verstorben.
  2. Die Mindestdauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft von einem Jahr liegt vor. (Ausnahme: Stirbt die Person bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Partnerschaftsdauer ein Rentenanspruch.)
  3. Du hast als Witwe oder Witwer zwischenzeitlich nicht wieder geheiratet.
  4. Deine verstorbene Ehepartner*in/Lebenspartner*in hat die Mindestversicherungszeit (wird auch Wartezeit genannt) von fünf Jahren erfüllt. (Ausnahme: Die Person ist durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen oder hat schon eine entsprechende Rente bezogen.)
  5. Du hast bereits einen eigenen Rentenanspruch.
  6. Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft oder Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Was ist die kleine Witwenrente?

Die kleine Rente wird höchstens bis zu zwei Jahre nach dem Tod gezahlt. Dadurch wirst du in der Übergangszeit unterstützt, um dich danach selbständig versorgen zu können. Diese Rente wird gezahlt, wenn du jünger als 47 Jahre alt bist, bei dir keine Erwerbsminderung vorliegt und du auch kein Kind mehr erziehen musst.

Die Höhe der Witwenrente beträgt 25 % der Rente, die der oder die Partner*in bezogen hat oder bezogen hätte. Maßgeblich dabei ist die Anspruchshöhe zum Zeitpunkt des Todes.

Ausnahme: Für vor 2002 Verheiratete und in Fällen, bei denen eine Partner*in vor dem 02.01.1962 geboren ist, gilt jedoch eine Ausnahme: Sie erhalten die kleine Witwen-/Witwerrente unbegrenzt!

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Was ist die große Witwenrente?

Bist du mindestens 47 Jahre alt, erwerbsgemindert oder erziehst ein minderjähriges Kind, hast du Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente. Bei einer Behinderung deines Kindes oder auch wenn dein Kind sich nicht selbst versorgen kann, entfällt die Altersbeschränkung.

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt dann 55 % der Rente, die deine Partner*in bezogen hat oder zum Zeitpunkt des Todesfalles betragen hätte.

Hier gilt jedoch folgende Ausnahme: Hast du vor 2002 geheiratet oder ist Person vor dem 02.01.1962 geboren, erhältst du 60 % der Rente.

Ab wann erhältst du die Witwenrente?

Wenn deine verstorbene Partner*in bereits eine eigene Altersrente bezogen hat, beginnt dein Anspruch mit dem auf dem Sterbemonat folgenden Monat. Die Rentenversicherung zahlt dir dabei für den Sterbemonat noch die Rente deiner Partner*in in voller Höhe aus. Bezog die verstorbene Person noch keine Rente, beginnt der Anspruch bereits mit dem Todestag.

Was ist die Besonderheit des Sterbevierteljahres?

Der Zeitraum bezieht sich auf die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat. In diesem Zeitraum erhältst du die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs der verstorbenen Partner*in, d.h. dass dein eigenes Einkommen während dieser Übergangszeit nicht angerechnet wird. Das soll dir finanziell helfen dich auf die neuen Lebensumstände einzustellen.

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Wann endet die Witwenrente?

Dein Anspruch erlischt bei erneuter Heirat mit Ablauf des Monats, in der die Heirat stattfindet. Im Falle des Rentensplitting endet der Anspruch ebenfalls. Beim Rentensplitting erklärst du und deine Partner*in zu Lebzeiten, dass die Rentenansprüche, die während der Ehe angesammelt wurden, je zur Hälfte aufgeteilt werden sollen.

Starthilfe Rentenabfindung

Mit dem Monat der Wiederheirat oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft endet dein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Durch ein formloses Schreiben an die Rentenkasse kannst du jedoch eine Rentenabfindung beantragen. Die Abfindung beträgt zwei Jahresbeiträge der Witwen- oder Witwerrente. Über bestehenden Ausnahmen informiert dich dein*e Ansprechpartner*in bei der Rentenkasse.

Witwenrente für Geschiedene

Es besteht nach einer Scheidung grundsätzlich kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:

  • Deine Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
  • Du hast nach der Ehescheidung zu Lebzeiten der früheren Ehepartner*in nicht noch einmal geheiratet.
  • Du hast im letzten Jahr vor dem Tod deiner früheren Ehepartner*in Unterhalt erhalten.
  • Deine frühere Ehepartner*in hat bis zu ihrem Tod die Mindestversicherungszeit (auch Wartezeit genannt) von fünf Jahren erfüllt oder hat beispielsweise durch einen Arbeitsunfall das Leben verloren oder hat bereits eine Rente bezogen.
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Bei Fragen und Unklarheiten kannst du die Rentenversicherung kontaktieren und dir Rat einholen.

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Bildquelle: Getty Images/ Witwenrente

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