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Rechtliche Gefahren

Fachanwalt für Medienrecht: "Eltern gehen oft sorglos mit den Fotos ihrer Kinder um"

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Eltern sind stolz auf ihre Kinder. Das äußert sich häufig in der unbedarften Veröffentlichung von Kinderbildern im Netz. Doch sind wir uns auch genügend bewusst, dass unsere Kinder ein Recht am eigenen Bild haben, das wir wahren müssen? Wir sprachen mit einem Fachanwalt für Medienrecht, was Eltern über die Bildrechte von Kindern wissen sollten und welche Möglichkeiten man hat, gegen die Fremdverwendung von Bildern Minderjähriger vorzugehen.

David Gessner ist seit 8 Jahren als Rechtsanwalt tätig und vertritt als Fachanwalt für Medienrecht in Berlin bundesweit Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

David Gessner Fachanwalt für Medienrecht Berlin

Viele Eltern posten stolz auf Social Media Plattformen wie Instagram, Facebook und Co. Fotos oder Videos ihrer Kinder. Die Kinder werden dabei natürlich nicht gefragt, weil Eltern annehmen, dass sie das Recht dazu hätten. Ist das so?

Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild. Dieses ist im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt und besagt, dass Fotos und Videos grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten stets erforderlich, soweit die DSGVO Anwendung findet. Die DSGVO ist jedoch nicht anwendbar, wenn persönliche Fotos etwa bei Facebook hochgeladen werden und es sich nicht um einen öffentlichen Account handelt. Hier findet das KUG weiterhin Anwendung und eine Einwilligung ist grundsätzlich erforderlich, aber nicht immer.

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Ist das KUG anwendbar, können nämlich Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis vorliegen. Ist das Kind nur als Beiwerk abgebildet, hat es an einer öffentlichen Veranstaltung teilgenommen oder ist das Foto einem zeitgeschichtlichen Ereignis zuzuordnen, kann eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und/oder des Kindes im Einzelfall entbehrlich sein. Berechtigte Interessen an der Nichtverbreitung des eigenen Abbildes können aber auch dann einer Verbreitung entgegenstehen. Ein solches wird bei Kindern weitaus öfter angenommen als bei Erwachsenen, da Kinder besonders schutzbedürftig sind und ungestört aufwachsen können sollen. Durch die Verbreitung von Fotos werden Kinder besonders in ihrer Persönlichkeitsentfaltung gestört, so die Rechtsprechung.

Bei der Einwilligung in die Verbreitung von Kinderbildern ist zu beachten, dass bis zu einem Alter von 7 Jahren stets die Sorgeberechtigten einwilligen müssen. Zwischen 7 bis 18 Jahren müssen die Eltern weiterhin einwilligen. Entscheidungsrelevant für die Frage, ob das abgebildete Kind einwilligen kann oder gar muss, ist die geistige Reife des Kindes. Ist also das Kind einsichtsfähig und widerspricht der Veröffentlichung eines Fotos, dürfen Eltern die Bilder deshalb grundsätzlich nicht posten. Eltern können die Entscheidung des Kindes dann nicht einfach ersetzen. Das Kind hat in diesem Fall ein Vetorecht.

Der Zeitpunkt der geistigen Reife ist im Einzelfall und individuell zu bestimmen. In einigen Lebensbereichen wird die geistige Reife etwa mit 14 Jahren unterstellt, so dass dies als grobe Richtlinie gelten kann. Im Einzelfall kann sie bei einem Kind jedoch schon früher vorliegen. Das Risiko liegt jedoch letztlich immer beim Verbreitenden. Im Zweifel ist es sicherer, neben der Einwilligung der Eltern zusätzlich die Einwilligung des Kindes einzuholen.

Wichtig zu wissen ist, dass immer beide Sorgeberechtigten in die Verbreitung des Bildnisses einwilligen müssen. Liegt das Sorgerecht bei nur einer Person, ist die Einwilligung des anderen Elternteils nicht einzuholen. Gerade in Schulen und Kitas wird diese wichtige Frage seitens der Lehrer und Erzieher oft vergessen, wenn die Eltern des Kindes getrennt sind.

Was ist der größte bzw. häufigste Fehler, den viele Eltern bei der Nutzung von Social-Media machen, wenn es um Kinderfotos geht?

In meiner anwaltlichen Praxis als Fachanwalt für Medienrecht erlebe ich leider sehr oft, dass Eltern sehr sorglos mit Fotos ihrer Kinder umgehen, etwa wenn unbekleidete oder leicht bekleidete Kinder fotografiert werden und die Fotos in den WhatsApp Status sowie in sozialen Netzwerken wie Facebook und Instagram hochgeladen werden. Privatsphäreeinstellungen werden hierbei nur stiefmütterlich behandelt. Die meisten Nutzer von sozialen Netzwerken haben zahlreiche Personen als „Freunde“, zu welchen sie kaum Kontakt haben. Die Kontrolle über hochgeladene Bilder und Videos geht auf diese Weise schnell verloren.

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Natürlich werden die meisten Fotos von stolzen Eltern gepostet, welche die Folgen meist nicht absehen oder dies ausblenden. Allen Eltern kann jedoch nur geraten werden, keine freizügigen oder für die heranwachsenden Kinder später möglicherweise peinlichen Fotos ins Internet zu stellen. So kann die Gefahr von Mobbing, Missbrauch im Umgang mit Bildmaterial sowie Rechtsstreitigkeiten mit den eigenen Kindern vermieden werden. Denn eines dürfen Eltern nicht vergessen: Sind die Kinder volljährig, besteht ein Anspruch auf Löschung unliebsamer Fotos auch gegen die Eltern.

Ich finde zufällig Fotos meiner Kinder auf dritten Webseiten wie einer Homepage vom Kindergarten, einem Online-Medium oder einem fremden Social-Media-Account, zu deren Veröffentlichung ich nicht eingewilligt habe. Was kann ich dann tun bzw. wie kann ich die Bildrechte meines Kindes wahren?

Eltern bzw. gesetzliche Vertreter können, sofern die Verantwortlichen der Webseiten ein Impressum aufweisen oder auf sonstige Weise identifizierbar sind, auffordern, die Inhalte zu löschen. Über einen Anwalt kann zudem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert werden, um die Wiederholungsgefahr einer erneuten Verbreitung zu beseitigen. Hinzu kommen Auskunftsansprüche und ggf. Geldentschädigungsansprüche bei besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Wenn Nutzer in sozialen Netzwerken wie Facebook unberechtigt Fotos hochgeladen haben, besteht zusätzlich die Möglichkeit, die Portalbetreiber und Provider zur Löschung der Bilder aufzufordern. Hierbei sollte die Rechtsverletzung konkret dargelegt werden, damit Prüfpflichten auf Seiten der Portale ausgelöst werden.

Eine Einwilligung in die Verbreitung von Bildern kann ohne die zusätzliche Einwilligung der Eltern erst im Alter von 18 Jahren erfolgen. Je nach geistiger Reife ist jedoch die zusätzliche Einwilligung des Kindes etwa ab dem 14. Lebensjahr, im Einzelfall auch früher, erforderlich.

Sobald die Kinder 12 Jahre alt sind, haben sie häufig bereits ein eigenes internetfähiges Handy und nutzen Social-Media-Apps. Wie sollte man Kinder darauf vorbereiten, dass sie keine privaten Daten, Fotos oder Videos weitergeben? Was kann ich als Elternteil tun, wenn dies doch geschehen sollte und mein Kind an einen Dritten private Fotos gesendet hat?

Man sollte seine Kinder frühzeitig für das Thema „Umgang mit Fotos und Videos“ und die damit verbundenen Gefahren sensibilisieren. Meine anwaltliche Praxis zeigt, dass gerade junge Mädchen oft sehr sorglos mit Fotos, insbesondere mit Intimbildern umgehen und diese leichtfertig an Dritte versenden. Die psychischen Folgen des anschließenden Mobbings in Schule und Nachbarschaft sind oft immens. Fotos werden herumgezeigt und das Mädchen schnell stigmatisiert.

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Wenn ein Kind ohne die Einwilligung der Eltern Fotos oder Videos an Dritte versendet hat, erfolgt die Verbreitung zunächst ohne wirksame Einwilligung. Zwar stellt das bloße Speichern von Fotos im privaten Bereich grundsätzlich noch keine Rechtsverletzung dar (anders, wenn bereits die Aufnahme von Fotos im Einzelfall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt). Jedoch kann insbesondere bei der Gefahr einer Verbreitung der Fotos und Videos durch denjenigen, der von dem Kind oder Jugendlichen ein Foto erhalten hat, ein Löschungsanspruch bestehen.

Insbesondere bei Nackt- und Intimbildern kann die Löschung unter dem Aspekt der möglichen Erfüllung des Tatbestandes des Besitzes kinder- oder jugendpornografischer Schriften verlangt und ggf. zur Anzeige gebracht werden. Es wird also auf den Einzelfall ankommen, ob Eltern als gesetzliche Vertreter die Löschung von Bildaufnahmen von einem Dritten verlangen können.

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Den meisten Eltern ist inzwischen bekannt, welche Gefahren hinsichtlich der Verbreitung und Fremdnutzung ihrer Kinderfotos bestehen. Was kann ich tun, wenn ich vermute, dass Bilder meiner Kinder auf so einem Forum kursieren oder in solch missbräuchlicher Weise verbreitet wurden?

Wenn Eltern oder andere Sorgeberechtigte die Vermutung haben, dass Bilder oder Videos ihrer Kinder in dubiosen Foren verbreitet wurden, ist der erste Schritt die Beweissicherung, sprich das Anfertigen von Screenshots und das Abspeichern der Videos. Mit dem Beweismaterial sollte man umgehend Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen, damit Täter und Forenbetreiber ermittelt werden können. Zudem sollte man umgehend die Forenbetreiber zur Löschung des Bildmaterials auffordern und die Rechtsverletzung konkret darlegen.

Ist die Identität des Forenbetreibers bekannt und kommt dieser seinen Prüfpflichten als Provider nicht nach, würde man umgehend Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht stellen, um schnellstmöglich die Löschung der Inhalte zu erreichen. Zusätzlich können Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. Ist der Forenbetreiber nicht ermittelbar, besteht noch die Möglichkeit, die Website sperren zu lassen und den Access Provider insoweit auf Sperrung in Anspruch zu nehmen.

Vielen herzlichen Dank, Herr Gessner, für ihre Antworten zu diesem wichtigen Thema.

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Katja Nauck

Bewusstsein schaffen

Obwohl in letzter Zeit bereits des Öfteren darüber berichtet wurde und das Thema Kinderpornografie erst letztens in den Medien war, posten viele Eltern weiterhin zahlreiche Fotos ihrer Kinder öffentlich im Netz. Es steht mir nicht zu, euch zu sagen, wie ihr eure sozialen Medien nutzen sollt. Doch es ist wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, was Bildrecht und Persönlichkeitsrecht bedeutet und welche Gefahren konkret bestehen. Das heißt nicht, dass ihr eure Social Media Accounts schließen sollt, doch es könnte nicht schaden, beim Teilen der Fotos vorher zu bedenken, wie das Kind dargestellt ist und ob ich möchte, dass wirklich jeder darauf zugreifen kann.

Nicht umsonst haben diese Plattformen Privatsphäreeinstellungen, die man nutzen kann. Zudem sollten wir auch unsere Kinder aufklären, wie sie vorsichtig und verantwortungsvoll mit ihren Bilddaten umgehen. Eure rechtlichen Möglichkeiten sind groß, wenn Bilder ohne Einwilligung auf fremden Seiten auftauchen, doch ist es nicht besser, sich den Gang zum Anwalt und die psychischen Folgen zu sparen?

Katja Nauck
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Bildquelle: Getty Images/ozgurcankaya
Foto David Gessner: Manuela Köhler