Ob zum Schuljahresende, zu Weihnachten oder als Dankeschön für besondere Unterstützung – viele Eltern und Schüler möchten Lehrer*innen mit einem Geschenk ihre Wertschätzung zeigen. Doch wusstest du, dass Lehrkräfte bei kleinen Aufmerksamkeiten oft in einer rechtlichen Grauzone unterwegs sind? Wir klären, ob Lehrer Geschenke annehmen dürfen.
Gesetzliche Grundlagen
Grundsätzlich gelten für Lehrer und Lehrerinnen die Bestimmungen des Beamtenrechts. Diese besagen, dass Beamt*innen keine Geschenke annehmen dürfen, wenn dadurch der Verdacht auf Vorteilsannahme entsteht (§ 331 des Strafgesetzbuches). Ein Verstoß kann deshalb auch schwerwiegende Konsequenzen haben. Zum einen Disziplinarmaßnahmen wie Belehrung, Abmahnung oder Kündigung, zum anderen strafrechtliche Sanktionen wegen Vorteilsnahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB).
Bei einer Vorteilsnahme können dem Lehrer/der Lehrerin eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Bei einer Bestechung eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren!
Was ist erlaubt?
Kleine, symbolische Gesten wie Blumen oder selbst gebastelte Geschenke sind in der Regel erlaubt. Diese gehen nicht über den symbolischen Wert hinaus und gelten deshalb auch nicht als Bestechung oder Vorteilnahme. Bei wertvolleren Geschenken sollte vorher sicherheitshalber immer Rücksprache mit der Schulleitung gehalten werden.
Was in welchen Bundesländern erlaubt ist
Auch wenn das Beamtenrecht grundsätzlich ein Bundesrecht ist und § 331 des StGB sowie § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) deshalb auch deutschlandweit gilt, gibt es Unterschiede in der Interpretation und Ausführung in den jeweiligen Bundesländern.
Bundesland | Regelung | Ausnahmeregelung |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Geringwertige Aufmerksamkeit als Ausdruck der persönlichen Verbundenheit erlaubt, Gesamtbetrag je nach Einzelfall | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Im Rahmen eines besonderen Anlasses (Klassenfahrt, Abschluss etc.) in Höhe von maximal 50 € erlaubt | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Aus gegebenem Anlass im herkömmlichen und angemessenen Umfang erlaubt (z.B. Blumen, Pralinen etc.) | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen, die von Eltern oder Schüler*innen aus Anlass des Abschlusses des Schulbesuches oder einer Verabschiedung überreicht werden. | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Aus gegebenem Anlass ohne Zustimmung erlaubt, darf im Einzelfall einen Verkehrswert von insgesamt 150,00 € nicht übersteigen | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes) bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Aufmerksamkeiten mit einem geringen Verkehrswert (die Wertgrenze liegt im Einzelfall bei 20 € und jährlich bei insgesamt höchstens 60 €) sind ohne Zustimmung erlaubt | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Aus gegebenem Anlass im herkömmlichen und angemessenen Umfang erlaubt (z. B. Blumen, Pralinen etc.) | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Aus gegebenem Anlass im herkömmlichen und angemessenen Umfang erlaubt (z. B. Blumen, Pralinen etc.) | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Aus gegebenem Anlass im herkömmlichen und angemessenen Umfang erlaubt (z. B. Blumen, Pralinen etc.) | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Aus gegebenem Anlass im herkömmlichen und angemessenen Umfang erlaubt (z. B. Blumen, Pralinen etc.) | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Geschenke der Klassengemeinschaft oder Elternschaft bis 20 € genehmigungsfrei erlaubt | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Übliche und angemessene Gemeinschaftsgeschenke der Eltern- und Schülerschaft stillschweigend genehmigt | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Nach allgemeiner Auffassung geringfügige Aufmerksamkeiten in Höhe von maximal 25 € stillschweigend genehmigt | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Nach allgemeiner Auffassung geringfügige Aufmerksamkeiten sind stillschweigend genehmigt | |
Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB) | Blumen, Pralinen, Gedichte, Selbstgebasteltes, Fotos oder Karten sind erlaubt |
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Empfehlungen für Eltern
Wenn du überlegst, dem Lehrer oder der Lehrerin deines Kindes ein Geschenk zu machen, ist es ratsam, sich an die genannten Obergrenzen zu halten oder – um Probleme zu vermeiden – mit der Schulleitung Rücksprache zu halten, welches Geschenk angemessen wäre. Ein persönliches Einzelgeschenk solltet ihr allerdings lieber lassen, denn das kann den Lehrer/die Lehrerin wirklich in die Bredouille bringen. Wenn der Anlass für ein Geschenk gegeben ist (Abschied, Rente, besonderer Dank o. ä.) sollte die Klassengemeinschaft immer für ein Geschenk zusammen legen. So kann man der Lehrkraft eine Freude machen, ohne Probleme zu bereiten.