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Kostenfrei Mitversichern

Familienversicherung: Deine Kinder kostenfrei mitversichern

Familienversicherung: Kinder kostenlos mitversichern

Durch die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen kannst du unter bestimmten Voraussetzungen deine Kinder, Ehepartner*in, eingetragene Lebenspartner*in und Enkel*innen kostenlos mitversichern. Bei privaten Krankenversicherungen ist dies nicht möglich. Hier muss jedes Familienmitglied gesondert versichert werden. Bei der Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sollte dies unbedingt berücksichtigt werden.

Wann kann man Familienmitglieder in der Familienversicherung mitversichern?

Um festzustellen, ob du dein*e Kind, Ehepartner*in, eingetragene Lebenspartner*in oder Enkel*in mitversichern kannst, solltest du folgende Punkte prüfen:

  1. Die Person muss in Deutschland wohnhaft sein.
  2. Sie darf nicht selbst versicherungspflichtig sein.
  3. Das Familienmitglied darf nicht versicherungsfrei sein.
  4. Es darf nicht hauptberuflich selbstständig sein.
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Wann ist das Familienmitglied selbst versicherungspflichtig?

Ab bestimmten Einkommensgrenzen besteht eine Versicherungspflicht, wobei diese je nach Beschäftigungsart unterschiedlich hoch sein kann.
Die Einkommensgrenze bei der Familienversicherung liegt zurzeit bei monatlich 470 €, so dass ein Mitversichern des Familienmitglieds bei einem größeren Einkommen nicht möglich ist.
Der Einkommensbegriff orientiert sich dabei am Steuerrecht, so dass folgende Einnahmequellen bei der Bestimmung der Höhe berücksichtigt werden müssen:

  • Bruttoentgelt aus einer Beschäftigung (es sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen wie das Weihnachtsgeld)
  • Gewinn aus einer selbstständigen Nebentätigkeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Renten
  • Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen

Eltern-, Kinder- und Wohngeld, BAföG, steuerfreie Stipendien sowie Beträge für Kindererziehungszeiten bei Renten werden dagegen bei der Ermittlung nicht berücksichtigt.

Bei der Berechnung solltest du unbedingt die Möglichkeit des Abzugs von Werbungskosten, Abschreibungen usw. nutzen. So kannst du bei einem regulären Arbeitsverhältnis des zu versichernden Familienmitglieds die Werbungspauschale berücksichtigen: Im Ergebnis erhöht sich die monatliche Einkommensgrenze dann von 470 € auf 553,33 € (1000 € Werbungspauschale pro Jahr auf den Monat umgelegt). Dies gilt jedoch nicht für Minijobber.

Jährliche Einmalzahlungen auf die Monate umgelegt, indem sie gezwölftelt und dem Einkommen hinzugerechnet werden.

Bei selbstständigen Tätigkeiten können die Einnahmen stark schwanken. Die Krankenkasse wird deswegen die Einnahmen schätzen. Als Basis für die Schätzung greift sie auf die Einnahmen aus dem letzten Steuerbescheid zurück und ermittelt einen monatlichen Durchschnittswert.

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Bei Kapitalerträgen aus Geldanlagen sind die Sparerfreibeträge zu berücksichtigen. Innerhalb des Freibetrages von 801 € pro Jahr müssen die Kapitaleinkünfte nicht dem Einkommen zugerechnet werden.

Wann ist ein Familienmitglied versicherungsfrei?

Versicherungsfrei in diesem Zusammenhang sind insbesondere Beamten und Beamtinnen, Richter*innen, Soldaten*innen auf Zeit und Berufssoldaten*innen, Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder von Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden.

Die Voraussetzung der Krankenversicherungsfreiheit ist jedoch, dass im Krankheitsfall beamtenrechtliche Vorschriften oder Grundsätze auf Anspruch der Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge angewendet werden.

Aber auch als gutverdienende Arbeitnehmer*in fällst du in diese Gruppe, wenn dein Jahresarbeitsentgelt 2022 über 64.350 € (hier: allg. JAEG) beträgt oder das besondere JAEG über 58.050 € beträgt. Das besondere JAEG findet Anwendung, wenn du am 31.12.2002 privat versichert warst.

Mitversichern von Stief- und Enkelkindern

Auch Stief- und Enkelkinder können kostenfrei mitversichert werden, wenn sie im Haushalt des Versicherten wohnen.

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Wo und wie beantragst du eine Familienversicherung?

Wenn du ein Familienmitglied kostenlos mitversichern willst, kannst du den Antrag bei deiner Krankenkasse stellen. Bei einem Antrag für dein neugeborenes Kind ist dies erst nach der Geburt möglich, da die Familienversicherung mit dem Geburtsdatum beginnt. Bitte reiche zusätzlich die Geburtsbescheinigung mit ein.

Einen Antrag auf die Familienversicherung für deine*n Ehepartner*in oder eingetragenen Lebenspartner*in kannst du jederzeit stellen. Die Unterlagen findest du in der Regel auf der Website deiner gesetzlichen Krankenversicherung. Du benötigst zur Beantragung ggf. Geburtsurkunde, Angaben zur bisherigen Versicherung und zum Einkommen.

Seid ihr beide erwerbstätig und versicherungspflichtig und wollt euer Kind mitversichern, könnt ihr selbst festlegen, bei welchem Elternteil es mitversichert sein soll.

Bis zu welchem Alter können Kinder mitversichert sein?

Wenn dein Kind noch nicht versicherungspflichtig ist, kann es bis zum 23. Lebensjahr in der Familienversicherung mitversichert sein. Eine Verlängerung ist bis zum 25. Lebensjahr bei Aufnahme eines entgeltfreien Studiums oder einer Ausbildung möglich.

Eine weitere Verlängerung um ein Jahr ist bei der Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung möglich. Gründe für die Unterbrechung können sein:

  • Freiwilliger Wehrdienst
  • Anerkannter Freiwilligendienst
  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer
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Bei Aufnahme eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres muss sich dein Kind für die Dauer des Dienstes selbst versichern.

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten durch die Familienversicherung eine kostenfreie Möglichkeit Familienmitglieder mitzuversichern.

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