Darunter versteht man die rechtliche Pflicht einer Person dafür zu sorgen, dass die ihr anvertraute minderjährige Person keinen Schaden nimmt, Dritten Schaden zufügt oder Dritte gefährdet. Im Grunde genommen bedeutet das, dass die aufsichtspflichtige Person ihren Schützling im Auge behalten, ihn über Gefahrenquellen informieren und schließlich davor schützen muss. Gleichzeitig muss sie sicherstellen, dass das Kind keine andere Person in irgendeiner Art und Weise in Gefahr bringt oder schädigt. Geregelt ist die Aufsichtspflicht im Bürgerlichen Gesetzbuch – konkret in §1626 – §1631 BGB sowie in §832 BGB.
Wer hat die Aufsichtspflicht?
In erster Linie sind natürlich die Eltern als die sogenannten Personensorge-berechtigten diejenigen, die die Aufsichtspflicht über ihre Kinder haben (§1626 BGB). Jedoch kann die Aufsichtspflicht für das eigene Kind zeitweise auch auf andere Personen übertragen und von anderen übernommen werden. Ein typischer Fall dafür ist das vorrübergehende Anvertrauen des Nachwuchses in die Obhut von Erziehern, Lehrern oder auch Jugendgruppenleitern einer Freizeitgemeinschaft. Aber auch älteren Geschwistern, den Großeltern und anderen Verwandten oder Bekannten kann man die Aufsichtspflicht zeitweise übertragen.
Was passiert bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht?
Kommt das zu beaufsichtigende Kind oder ein Dritter durch das Kind zu Schaden, muss die aufsichtspflichtige Person dafür haften. Aber nur dann, wenn ihr eine grobe Aufsichtspflicht-Verletzung eindeutig nachgewiesen werden kann. Das heißt, Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder. In welchem Umfang sie haften, hängt nämlich vom Alter des Kindes und von der Schwere der Aufsichtspflicht-Verletzung ab. Je älter das Kind ist, desto mehr Eigenverantwortung kann ihm zugetraut werden und desto weniger können die Aufsichts-pflichtigen belastet werden. Haben sie jedoch grob gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen, können Schadensersatz-ansprüche gegen sie geltend gemacht werden (§ 831f BG). — Lesen Sie auch: 20 Fragen zum Elterngeld
Bedeutet Aufsichtspflicht "Dauerüberwachung"?
Der Umfang der Aufsichtspflicht ist in keinem Gesetzestext eindeutig geregelt. Im BGB findet sich lediglich dieser Hinweis: „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.“ (§1626 BGB Abs. 2). Das heißt, je nach Alter und Entwicklungsstand können und sollten Eltern ihrem Kind mehr oder weniger Freiraum lassen. Je jünger das Kind ist, desto höher sind natürlich die Anforderungen, es zu beaufsichtigen. Mit zunehmendem Alter und wachsender Selbstständigkeit des Kindes sinkt jedoch die Aufsichtspflicht.
Übertragung der Aufsichtspflicht - was gibt's zu beachten?
Voraussetzung ist, dass beide Parteien einverstanden und sich über die Rahmenbedingungen (Dauer, Grund usw.) einig sind. Das heißt also, dass man nicht automatisch die Aufsicht für fremde Kinder hat, nur weil man beispielsweise gerade der einzige Erwachsene in der Nähe ist. Im Kita-Betreuungsvertrag oder bei der Anmeldung in einem Freizeitverein ist die Aufsichtspflicht in der Regel schriftlich vereinbart. In weniger offiziellen Fällen reicht es aber aus, wenn das Einverständnis mündlich gegeben wird: Sie brauchen natürlich keinen Vertrag aufsetzen, wenn Sie Ihr Kind in den Ferien den Großeltern überlassen oder es für einen Kindergeburtstag lang in die Obhut anderer Eltern geben.