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Recht einfach

Kindesunterhalt berechnen: Unser Anwalt erklärt, wie ihr am besten dabei vorgeht

Kindesunterhalt
© Gettyimages/fizkes

Der Kindesunterhalt ist im Familienrecht ein Dauerbrenner. Und das liegt oft gar nicht daran, dass sich die Eltern bei der Trennung nicht einigen können, weiß familie.de-Jurist Milutin Zmijanjac. Sondern vor allem an der Tatsache, dass die Ansprüche mit den Kindern mitwachsen und der Kindesunterhalt deshalb regelmäßig angepasst werden muss. Der Experte erklärt, wie ihr den Kindesunterhalt berechnen könnt und was ihr dabei beachten müsst.

Der Zeitraum während dessen Kindesunterhalt zu zahlen ist, ist lang. Da müssen die Eltern nicht einmal sonderlich unvernünftig sein oder im berühmten Rosenkrieg stecken. Das oft knappe Gut „Geld“ ist nur begrenzt verfügbar, die Notwendigkeiten und Wünsche dagegen sind zahlreich.

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Kindesunterhalt: Welcher Paragraph ist die Grundlage?

Gesetzlich geregelt ist der Kindesunterhalt in den Vorschriften der §§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kindesunterhalt stellt eine Unterform des Verwandtenunterhalts dar.

Wenn man sich nun das Gesetz anschaut, wird man erstaunt feststellen, dass die Regelung doch eher abstrakt formuliert ist. Wer eine Regel à la "das Kind in diesem oder jenem Alter bekommt y Euro, wenn x gegeben ist", wird enttäuscht sein. Im Gesetzestext steht lapidar:

„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“
§ 1601 BGB

Was für uns Juristen eine nötige Klarstellung ist, die wir als Anspruchsgrundlage bezeichnen und als juristische Grundlage für den Verwandtenunterhalt benötigen, wird beim juristischen Laien wohl keine Begeisterungsstürme auslösen. Die Vorschrift mag ja notwendig sein, viele Aussagen transportiert sie aber nicht, denkt sich da der ein oder andere.

Das stimmt. Das ist aber auch gut so. So besteht nämlich die Möglichkeit, vernünftige und praktikable Lösungen für die verschiedenen Interessen in sich ändernden Zeiten zu finden, ohne ständig das Gesetz ändern zu müssen. (Spöttische Gemüter behaupten, dass nicht notwendigerweise ein besseres Gesetz am Ende eines oft langwierigen Gesetzgebungsverfahrens stehen muss. Aber das ist ein anderes Thema...)

In den auf § 1601 BGB folgenden Vorschriften sind dann noch weitere Regelungen enthalten, die Art und Weise, Höhe und Abdeckung des Unterhalts definieren. Die einzelnen Vorschriften kann jeder, den es interessiert, dort detailliert nachlesen.

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Wie lange bekommen Kinder Unterhalt?

Minderjährige und volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben, sind anspruchsberechtigt, bekommen also Kindesunterhalt.

Volljährige Kinder müssen in der Regel für sich selber aufkommen. Allerdings nur, wenn sie ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen haben. Aber Achtung: Die Unterhaltspflicht besteht weiter, wenn auf die Ausbildung ein Studium folgt, das in einem Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Klassisches Beispiel: der Bankkaufmann, der zeitnah nach seiner Ausbildung ein BWL-Studium aufnimmt.

Das Kind muss nicht unmittelbar nach Schulabschluss mit der Ausbildung oder dem Studium beginnen. Unterbrechungen nach der Schule, die einer Orientierung dienen – wie ein freiwilliges soziales Jahr – hemmen die Unterhaltspflicht also nicht.

Anders sieht es aus, wenn der Nachwuchs einfach ein Jahr Pause macht und das Leben genießen will. Das darf er natürlich, muss aber selbst für seinen Unterhalt sorgen. Zumindest theoretisch …

Aber: Wieder Unterhalt erhält das Kind mit Beginn der Ausbildung.

Kindesunterhalt berechnen: Gar nicht so einfach

Die spannende Frage ist, wie der Unterhalt für Kinder ermittelt wird? Hier gibt es für jede Unterhaltsart erst einmal grundsätzlich dasselbe Schema, mit drei zentralen Begriffen:

Der Bedarf: Was braucht das Kind?

Am Anfang steht zunächst einmal die Frage: Was braucht das Kind? Der Bedarf wird, abgesehen von einem Mindestbedarf, auch nach den Verhältnissen der Eltern bestimmt. Der Bedarf des Kindes ist zu unterscheiden zwischen Grundbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf.

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Soll nun der Kindesunterhalt berechnet werden, kommt die berühmte Düsseldorfer Tabelle ins Spiel. Die ist zwar kein Gesetz, entwickelten aber einst die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die haben sich doch so viel Gedanken darüber gemacht und ein vernünftiges Werk entwickelt, dass diese Tabelle nunmehr deutschlandweit zur Ermittlung des Kinderunterhalts herangezogen wird. Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle beinhalten aber nur den Elementarbedarf. Das heißt: da können noch zusätzliche Ansprüche hinzukommen!

Die Düsseldorfer Tabelle weist für verschiedene Einkommenshöhen und Altersgruppen einen Zahlbetrag aus. Zu beachten ist, dass die Tabelle die Zahlbeträge des barunterhaltspflichtigen Elternteil zeigt. Barunterhaltspflichtig ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Der Elternteil, bei dem der Nachwuchs wohnt, ist auch unterhaltspflichtig, erfüllt seine Pflicht aber dadurch, dass er/sie Unterkunft, Essen etc. gewährt (Naturalunterhalt). Wer Kinder hat, weiß, was das heißt ...

Ausnahmen bestätigen die Regel, die ich nur der Vollständigkeit halber erwähnt haben wollte: Verdient der barunterhaltspflichtige Elternteil deutlich mehr als der andere Elternteil (ca. drei mal so hoch), muss er dennoch zahlen.

Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass das Kind bei einem Elternteil lebt. Das ist heute nicht mehr immer so (Stichwort Wechselmodell), für heute gehen wir aber vom „Regelfall“ aus. Das Wechselmodell und seine Auswirkungen sind noch in der Entwicklung und einiges umstritten. Das ist einen gesonderten Beitrag wert.

Wie sieht es denn beim Kindesunterhalt mit dem Kindergeld aus?

Bei den Zahlbeträgen ist noch folgendes zu beachten: Im ersten Aufschlag ist das Kindergeld noch nicht berücksichtigt. Da das Kindergeld eine Leistung an die Eltern ist, steht es jedem hälftig zu. Das Kindergeld wird an einen Elternteil ausgezahlt, in aller Regel an den, bei dem das Kind wohnt. Um den Anspruch beim anderen Elternteil zu berücksichtigen, wird von dem Zahlbetrag das hälftige Kindergeld abgezogen.

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Das führt in der Praxis doch öfters zu Fragen der Betroffenen, da die Leute davon ausgehen, das Kindergeld werde an das Kind gezahlt. Das stimmt nicht, die Leistung soll den Eltern zufließen.

Bedürftigkeit: Haben Kinder bereits eigenes Einkommen?

Ist der Bedarf ermittelt, wird geschaut, inwiefern Berechtigte diesen durch eigenes Einkommen decken können. Kann er das nicht, was bei minderjährigen Kindern die Regel ist, ist er insoweit bedürftig. Minderjährigen sind den „privilegierten Volljährigen“ gleichgestellt. Das sind volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Die Bedürftigkeit stellt einfach gesagt die Differenz zwischen dem festgestellten Bedarf und dem eigenen Einkommen dar. Da Kinder auch Einkünfte haben können z. B. Ausbildungsvergütung muss man dieses grundsätzlich berücksichtigen, allerdings nicht voll. Nach Abzug der Steuern und Abgaben und einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen wird vom verbleibenden Gehalt die Hälfte angerechnet.

Kindesunterhalt hat also weniger etwas mit dem Alter des Kindes, sondern vielmehr etwas mit dessen Lebenssituation zu tun. Kindesunterhalt ab 18 Jahren ist also durchaus üblich.

Die Düsseldorfer Tabelle für 2024 findet ihr beim Oberlandesgericht Düsseldorf.

Leistungsfähigkeit: Was können sich die Eltern leisten?

Der Zahlpflichtige muss nicht das „letzte Hemd“ geben. Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, ist der Tabelle auch der jeweilige Bedarfskontrollbetrag zu entnehmen. Das ist der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner verbleiben soll. Wird er nach Berücksichtigung aller Verpflichtungen unterschritten, zahlt der Unterhaltsschuldner den Betrag, der nächst niedrigeren Stufe, bei welcher der Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

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Der Bedarfskontrollbetrag darf nicht mit dem notwendigen Selbstbehalt beim Kindesunterhalt verwechselt werden. Dieser ist das absolute Minimum, das dem Pflichtigen verbleiben muss. Wird bei Berücksichtigung des Bedarfkontrollbetrags der Mindestunterhalt nicht erreicht, ist man strenger. Dann ist das Netz für den Unterhaltschuldner erst beim notwendigen Selbstbehalt gespannt. Dieser liegt derzeit bei 1080 Euro bereinigtem Nettoeinkommen pro Monat.

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Was bedeutet "Bereinigtes Nettoeinkommen"?

Aber was ist das überhaupt? Das ist das Einkommen nach Steuern und Abgaben. Ebenso werden noch ein Erwerbstätigenbonus und eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht. Sind Schulden da, werden die Darlehensraten auch noch abgezogen. Da wird die Decke bald zu kurz, wenn alle darunter schlüpfen wollen.

Bleibt der Unterhaltspflichtige nach all diesen Abzügen unter dem notwendigen Selbstbehalt, muss er ggf. keinen Unterhalt zahlen und es liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Bei minderjährigen Kindern besteht aber eine gesteigerte Unterhaltspflicht.

Das bedeutet, der Unterhaltspflichtige muss ggf. einen weiteren Job annehmen, um zumindest den Mindestunterhalt bezahlen zu können. Darüber hinaus wird auch geschaut, ob berücksichtigungsfähige Darlehensraten nicht angepasst werden können. Unter Umständen kann es sein, dass man im Mangelfall deren Berechtigung infrage stellt und doch etwas strenger prüft, ob diese wirklich nötig waren.

Der Mindestunterhalt ist je nach Alter verschieden und kann der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Auch gehen die Kinder als vorrangig Unterhaltsberechtigte dem unterhaltsberechtigten Elternteil zunächst vor und das vorhandene Einkommen wird zunächst unter den Kindern verteilt.

Das Motto ist klar: Kinder zuerst!

Kind ist Kind – alle werden gleich behandelt

Oft fragen mich Mandanten, wie es sich auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige weitere Kinder hat. Das ist im Prinzip recht einfach. Alle Kinder werden gleich behandelt, auch egal ob ehelich oder nicht ehelich. Das bedeutet konkret, dass jedes Kind entsprechend des Alters und des Einkommens gemäß der Düsseldorfer Tabelle eingestuft wird, auch die aus einer neuen Beziehung.

In Sachen Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle ist außerdem zu beachten: Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten (dazu zählt ggf. auch der betreuende Elternteil) aus. Sind mehr Münder zu stopfen, wird das dadurch geregelt, indem man die entsprechend niedrigeren Tabellenbeträge ansetzt.

Ein Lesetipp für euch:

Kindesunterhalt: Gleichwertigkeitsprinzip, Berechnung, Mindestbedarf, Tabellenunterhalt, Selbstbehal

Das Produkt ist nicht mehr verfügbar. Zuletzt geprüft: 23.04.2024 17:23 Uhr
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Kann man Kindesunterhalt steuerlich absetzen?

Unterhaltszahlende können gezahlten Kindesunterhalt (und auch den an den betreuenden Elternteil) grundsätzlich absetzen, wenn er denn tatsächlich gezahlt wird. Dies bis zu einem sich verändernden Freibetrag, zuletzt 9000 Euro. Hinzu kommen dann noch eventuell geleistete Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung.

Zu beachten ist jedoch, dass man den Kindesunterhalt nur absetzen kann, wenn man kein Kindergeld bezieht oder den in der Steuerklasse gewährten Kinderfreibetrag nicht geltend machen kann.

Kindesunterhalt berechnen lassen: 3 Möglichkeiten

Den Kindesunterhalt kann man an verschiedenen Stellen berechnen lassen. Ich nenne zunächst ein paar Möglichkeiten und sage dann, warum man es beim spezialisierten Rechtsanwalt, also beim Anwalt für Familienrecht, machen lassen sollte. Diese Aussage ist so einfach wie wahr und ist nicht darin begründet, dass ich Rechtsanwalt bin. Ich erläutere das gleich, zunächst aber die gängigsten Möglichkeiten:

  • Rechtsanwalt
  • Jugendamt
  • Kindesunterhalt via Rechner im Internet berechnen

Jetzt komme ich zu den einzelnen Möglichkeiten und wo ich hingehen würde:

Es soll hier kein falscher Eindruck entstehen. Kein Rechtsanwalt gründet seine Träume von finanzieller Unabhängigkeit und Luxusgüter auf Kindesunterhaltsmandate. Diese dienen finanziell zum Decken der Kosten und zählen nicht zu den „Cash-Cows“, ganz besonders nicht die Mandate bei Abänderung des Kindesunterhalts. Ich jammere hier aber nicht. Nicht falsch verstehen! Ich erwähne das hier nur, damit nicht der Eindruck entsteht, ich wolle die Leser hier in Anwaltskanzleien lotsen, damit dort die Kasse klingelt.

Kann das Jugendamt die Unterhaltszahlung für das Kind berechnen?

Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind geschulte und meist erfahrene Leute, aber in der Regel keine Juristen. Nun kann man von den Mitarbeitern des Jugendamts nicht erwarten, dass sie die juristischen Probleme so abarbeiten wie ein Jurist. Man verlangt ja auch von einer Krankenschwester nicht, dass sie eine Operation durchführt. Dies ist vielleicht etwas hart, aber es stimmt.

Es gibt einige Fallstricke bei der Berechnung des Kindesunterhalts, die sich wirklich hart auswirken können. Das wird noch dadurch verkompliziert, dass die Gerichte nicht überall gleich entscheiden und zu allem Überfluss nicht selten am selben Oberlandesgericht in verschiedenen Kammern verschiedene Ansichten herrschen. Dabei habe ich noch gar nicht vom Bundesgerichtshof gesprochen, der im Familienrecht durchaus auch seine Rechtssprechung ändert. Ich weiß, wie einen das auf Trab hält und wie viele Stunden ich pro Jahr in Fortbildungen verbringe.

Ein kleines Beispiel:

2018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Betreuungskosten, die für das Kind entstehen, während der barunterhaltspflichtige Elternteil arbeitet, keinen Mehrbedarf des Kindes darstellt (Bedarf), sondern berufsbedingte Aufwendungen des Elternteils darstellen. Das war davor anders. Was bedeutet das konkret? Vor dieser Entscheidung mussten die Kosten der Betreuung vom Unterhaltspflichtigen (mit)getragen werden, jetzt werden diese bei der Unterhaltsberechnung des arbeitenden Elternteils lediglich von seinem Verdienst (pauschal) abgezogen, was sich weniger bis gar nicht auswirkt.

Verpflichtet man sich nun aufgrund einer vom Jugendamt erstellten Berechnung, hat man sich unter Umständen einen nicht reparablen Bock eingehandelt: Ggf. fallen hier diese Kosten trotzdem als Mehrbedarf an. Der Unterhaltsschuldner ist dann per Vereinbarung oder vollstreckbar Unterhaltsurkunde überobligatorisch (juristisch für „ohne Grund“ oder „freiwillig“) gebunden.

Wer dies schon unangenehm findet, für den habe ich noch eine Zugabe: wenn das auch noch falsch formuliert ist, bekommt man das auch nicht mehr weg. Jetzt stelle man sich vor, das passiert, wenn das Kind noch recht jung ist. Das wirkt lange nach.

Anwaltszwang bei einem familienrechtlichen Verfahren

Es gibt schon gute Gründe, warum der Gesetzgeber seit Jahr und Tag beim gerichtlichen familienrechtlichen Verfahren, einen Anwaltszwang festgeschrieben hat. Man reitet sich wirklich schnell und dauerhaft rein.

Zum obigen Beispiel möchte ich betonen, dass ich den Jugendämtern nichts unterstelle. Bis sich so eine Rechtsprechungsänderung herumgesprochen hat, dauert es. Der BGH meint, dass ein Anwalt solch eine Entscheidung einen Monat nach Veröffentlichung kennen muss. Nun weiß jeder aus der Juristen-Branche, dass das recht sportlich ist. Für eine Behörde ist das meines Erachtens gar nicht zu gewährleisten.

Aus den genannten Gründen dürfte klar sein, warum Unterhaltsrechner aus dem Internet und Anbieter, die alles für wenig bis kein Geld berechnen „können“ mit Vorsicht zu genießen sind. Die Berechnung mag stimmen, nur ob sie auf den richtigen Grundlagen beruht…

Muss ich den Unterhalt einklagen?

In meiner beruflichen Praxis ist es so, dass oft gar kein Streit hinsichtlich des Unterhalts besteht. Ich rate aber dem Unterhaltsgläubiger dazu, wie eigentlich alle Rechtsanwälte, beim Jugendamt eine vollstreckbare Urkunde für den Unterhalt erstellen zu lassen. Warum? Weil es sinnvoll ist. Man kommt selten so einfach und günstig zu einer vollstreckbaren Urkunde. Jeder kennt den Spruch: „Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Stiefel.“

Wann geht es vor Gericht?

Um eine Forderung durchzusetzen benötigt man einen vollstreckbaren „Titel“. Die bekannteste Form eines Titels ist ein gerichtliches Urteil.

Ein Gerichtsverfahren dauert aber schon eine Weile, selbst eine einstweilige Anordnung dauert ein paar Wochen und bis diese dann vollstreckbar ist, geht auch noch Zeit ins Land.

Was passiert wenn keine Unterhaltszahlungen an das Kind geleistet werden?

Nun sieht das Gesetz vor, dass beim Jugendamt eine Erklärung des Unterhaltspflichtigen abgegeben werden kann, die vollstreckbar ist. Das bedeutet, im Falle der Nichtzahlung geht es gleich in die Zwangsvollstreckung (ganz beliebt: Gehaltspfändung) ohne viel Zeit zu verlieren.

Die Gerichte räumen dem Unterhaltsgläubiger, dem Kind, das Recht ein, jederzeit die Vorlage einer solchen Urkunde zu verlangen. Achtung: das gilt auch, wenn der Unterhalt regelmäßig und klaglos bezahlt wird. Wer sich darauf beruft und die Urkunde nicht beibringt, bekommt vor Gericht keinen Fuß auf den Boden und die Kosten aufgebrummt.

Da verstehen die Gerichte und der Staat keinen Spaß. Es geht um Kinder, da geht der Staat auf Nummer sicher. Die Gründe sind aber wohl nicht rein altruistisch. Unromantisch veranlagte Geister sehen den Grund dieser konsequenten Unterstützung der Unterhaltsansprüche auch darin, dass der Staat nur in sehr engen Grenzen motiviert ist, für säumige Eltern einzuspringen und später dem Geld hinterherzulaufen.

Erstmal gibt man dem Bedürftigen effektive Mittel zur Hand, ohne den Staat zurecht zu kommen. Funktioniert das nicht, muss der Staat aus seiner Sicht noch früh einspringen. Das ist auch nachvollziehbar.

Aus Juristen-Sicht: Wie kommt das Kind nun zu seinem Recht?

Für den Ablauf beim Kindesunterhalt lässt sich also folgender Ablauf empfehlen:

  1. Berechnung des Unterhalts beim Rechtsanwalt
  2. Titulierung des Anspruchs (Jugendamtsurkunde/ Urteil) durch Rechtsanwalt
  3. Bei Veränderung der Grundlagen, Anpassung (auch durch Rechtsanwalt)

Oft diskutieren die Beteiligten beim Thema Kindesunterhalt nicht nur auf der (oft ohnehin schon) schwierigen Sachebene, sondern auf der Ebene der verletzten Gefühle. Dabei verlieren sie gerne aus den Augen, um wen und was es eigentlich geht: das jeweilige Kind und dessen Bedürfnisse.

Milu

Fazit unseres familie.de-Juristen Milutin Zmijanjac

Wir Juristen sind da recht emotionslos. Wir wissen, dass die Beteiligten selbst mit dem selben Einkommen mehr Kosten haben. Zwei Wohnungen, zwei Haushalte, oft noch eine weitere Familie – das muss erst mal finanziert werden.

Es gibt natürlich Familien, in denen mehr als genug Geld vorhanden ist. Das heißt aber bei weitem nicht, dass es dort weniger Streit gäbe. Im Gegenteil – da sind die Streitthemen nur andere und teils sogar noch viel skurriler.

Milu

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