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Schutzzeit

Sonderurlaub bei Geburt: Was Mütter & Väter wissen müssen

Sonderurlaub bei Geburt
© Getty Images/boggy22

Mütter sind rund um die Geburt in Deutschland gut abgesichert und werden freigestellt. Bei Vätern ist das (noch) nicht im gleichen Ausmaß der Fall. Es gibt jedoch auch gesetzlichen Freistellungsanspruch für sie, nur noch nicht exakt geregelt. Was in Sachen Sonderurlaub bei Geburt für Mütter und Väter aktuell gilt und was bald kommen könnte.

Sonderurlaub bei Geburt: Für Mütter gilt die Mutterschutzfrist

Eine werdende Mutter ist nach deutschem Recht per Mutterschutzgesetz abgesichert: Laut Mutterschutzfristen darf sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Sie bezieht in dieser Zeit weiterhin Lohn, wenn sie in einem Angestelltenverhältnis ist und bekommt von der Krankenkasse zusätzlich Mutterschaftsleistungen. Für selbstständige Mütter gilt dies leider nur, wenn sie einer künstlerischen Tätigkeit nachgehen und in der Künstlersozialkasse versichert sind. Frauen, die Zwillinge oder Drillinge erwarten, haben eine verlängerte Mutterschutzfrist von 12 Wochen nach der Geburt.

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Eine Schwangere muss also in Deutschland für die Geburt nicht extra Sonderurlaub nehmen. Durch die gesetzlichen Schutzfristen ist sie sowieso abgesichert. Für Väter gilt das leider nicht.

Sonderurlaub bei Geburt für Väter

Damit Väter bei der Entbindung für ihre Frau da sein können, sieht das Gesetz vor, dass sie Sonderurlaub bei Geburt bekommen. Sonderurlaub können Arbeitnehmer z. B. auch für außergewöhnliche zeitlich begrenzte Umstände wie Hochzeit, Geburt oder Beerdigung beantragen. Dieser Paragraf des BGB ist die Grundlage für den Sonderurlaub:

"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
§ 616 BGB, Vorübergehende Verhinderung

Wie viele Tage Sonderurlaub bei Geburt ein Arbeitgeber dem frisch gebackenen Vater gewährt, ist jedoch nicht gesetzlich geregelt. Dies muss in jedem Arbeitsvertrag oder auch dem Tarifvertrag geregelt sein. Wie viele Tage dem Mann zustehen und wann er genommen werden kann, ist im Einzelfall dann vom Arbeitsvertrag abhängig. Das müsst ihr dann mit eurem Arbeitgeber klären.

Elternzeit & Elterngeld

Väter von Neugeborenen haben aktuell die Möglichkeit bis zu 3 Jahre Elternzeit zur Betreuung ihres Nachwuchses zu nehmen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Das heißt aber, in dieser Zeit arbeiten die Väter nicht und erhalten auch keinen Lohn. Finanzielle Unterstützung bekommen Väter nach der Geburt via Elterngeld: Paare können seit 1. April 2024 nur noch einen Monat Basiselterngeld parallel beantragen.

Das heißt, wenn ein Vater die Mutter mit dem Neugeborenen im Wochenbett direkt nach der Geburt unterstützen möchte, kann er das wie folgt: Er kann parallel zur Mutter Elterngeld für einen Monat beantragen. Oder er nimmt sich eine Auszeit von der Arbeit und beantragt Elternzeit. Dafür erhält er jedoch weder seinen Lohn noch eine staatliche Unterstützung. Er bekommt lediglich freie Zeit, in der er für sein Kind da sein kann.

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Mehr Sonderurlaub bei Geburt für Väter: Was die Regierung plant

Das Thema Sonderurlaub bei Geburt hat sich auch die aktuelle Regierung vorgenommen. Im Koalitionsvertrag vom letzten Jahr ist die sogenannte "Familienstartzeit" vorgeschrieben: Es geht darum, Väter nach der Geburt zu unterstützen, indem endlich eine vergütete Freistellungszeit gesetzlich vereinbart wird. Diese soll zwei Wochen nach der Geburt gewährt werden. Viele sprechen in dem Zusammenhang auch von Vaterschaftsurlaub, was wir jedoch nicht als treffenden Begriff für diese Zeit erachten.

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Doch aktuell wurde der Gesetzesentwurf immer noch nicht verabschiedet. Damit die Familienstartzeit 2024 noch kommen kann, müsste der Entwurf bis zum Sommer stehen. Warum das aktuell nicht danach aussieht und mehr dazu, lest ihr im familienpolitischen Kommentar von Natascha Sagorski:

Quellen: BGB, BMFSFJ, MDR.de

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